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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
280
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280 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

auch für sich veräufsern oder verbrauchen mit der Mafsgabe, dafser den Wert dieser Sachen nach der Beendigung der Verwaltung undNutzung zu ersetzen hat (§ 1377 BGB.). Der Vater darf verbrauch-bare Sachen, die zu dem seiner Nutzniefsung unterliegenden Vermögenseines Kindes gehören, für sich veräufsern oder verbrauchen, Geldjedoch nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts; der Wertist nach Beendigung der Nutzniefsung zu ersetzen (§ 1653 BGB.).

Der Unterschied, der in den beiden Fällen zwischen dem Geldeund den übrigen verbrauchbaren Sachen gemacht ist, läfst sich eben-falls nur aus dem allgemeinen Begriffe des Geldes erklären; alle nichtGeld darstellenden verbrauchbaren Sachen haben ihren Zweck in einemspeciflschen Gebrauch, dem sie nicht vorenthalten werden dürfen, wennnicht die Nutzniefsung des Ehemanns oder Vaters illusorisch gemachtwerden soll; das gilt von den für den unmittelbaren Verbrauch bestimmtenGegenständen ebenso, wie etwa von den zu einem Warenlager gehörendenbeweglichen Sachen, welche das Bürgerliche Gesetzbuch gleichfalls zudenverbrauchbaren Sachen" rechnet (§ 92). Daher ist hier der Ver-brauch und die Veräufserung gegen späteren Wertersatz bedingungslosgestattet. Die Gefahr, dafs der Nutzniefser bei Beendigung der Nutz-niefsung zu dem vorgeschriebenen Wertersatze nicht im stände seinwird, mufs hier in Kauf genommen werden. Anders beim Gelde. Weildem Gelde kein speciflscher Gebrauchszweck innewohnt, der zum Ver-brauche hindrängt, weil andrerseits die auf der Eigenschaft des Geldesals Verkehrsinstrument beruhende Möglichkeit der jederzeitigen zins-bringenden Anlage für den Ehemann oder Vater eine Nutzniefsungbei gleichzeitiger Sicherstellung des Geldes für die Ehefrau bezw. dasKind gestattet, deshalb kann die Verfügung des Vermögensverwaltersüber das Geld so sehr viel mehr beschränkt werden, als die Ver-fügung über die übrigen verbrauchbaren Sachen.

Für die Ableitung der sämtlichen hier angeführten Eechtssätzeaus dem Begriff des Geldes gilt durchweg dasselbe, was oben überdie Sonderstellung des Geldes in Bezug auf den Eigentumsschutz aus-geführt worden ist: die Ableitung ist nur möglich aus der allgemeinenBestimmung des Geldes, als Mittel der Wertübertragung zu dienen,und aus den Eigenschaften, welche die Erfüllung dieser allgemeinenFunktion erfordert oder mit sich bringt; dagegen kommen irgend-welche Einzelfunktionen und specielle Eigenschaften des Geldes als mafs-gebend für die besondere Behandlung des Geldes in den aufgeführtenFällen in keiner Weise in Betracht. Für den Satz, dafs der SchuldnerGeld im Zweifel dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermittelnhat, ist es offenbar gänzlich gleichgültig, ob das geschuldete Geld mitgesetzlicher Zahlungskraft versehen ist oder nicht; er gilt offenbar fürausländisches Geld und für inländische Handelsmünzen ebenso wie für