4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 5.
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inländisches Geld mit gesetzlicher Zahlungskraft, für Papiergeld eben-so, wie für vollwertiges Edelmetallgeld. Hinsichtlich der Schulden,welche auf nicht mehr im Umlauf befindliche Münzen oder auf eineausländische Währung lauten, liegen die Verhältnisse ganz besondersklar. Ob die zur Erfüllungszeit nicht mehr im Umlauf befindlicheMünzsorte in dem betreffenden Rechtsgebiete oder überhaupt irgendwound zu irgend einer Zeit gesetzliches Zahlungsmittel oder allgemeinerWertmesser war, ist offenbar gänzlich bedeutungslos; ebenso ob dasGeld ausländischer Währung, an dessen Stelle inländisches Geld ge-leistet werden darf, im Inlande irgendwelche besondere rechtlichenQualitäten hat oder gehabt hat. Trotzdem Avird eine Schuld, welcheLeistungen dieser Art zum Inhalte hat, als Geldschuld bezeichnet undbehandelt, was nur möglich ist, wenn von allen speciellen Funktionenund Eigenschaften des Geldes abgesehen und nur seine allgemeineNatur als Verkehrsinstrument zu Grunde gelegt wird. Auch hinsichtlichder gesetzlichen Zinsen für Geldschulden kann nur die allgemeineNatur des Geldes als ratio legis anerkannt werden; ob die Schuld, mitwelcher der Verpflichtete in Verzug gekommen ist, auf Münzen mitgesetzlicher Zahlkraft, ob auf Handelsmünzen oder ausländischeMünzen, ob auf Papiergeld oder Banknoten lautet, ob der VormundGeld des Mündels in Form von Landesmünzen oder in Form von Bank-noten für sich verbraucht hat, ist für den inneren Grund der Fest-setzung gesetzlicher Zinsen und für die praktische Anwendung derhier in Betracht kommenden Rechtssätze durchaus unerheblich. Dasselbegilt von der inneren Begründung und praktischen Anwendung derRechtssätze über die besondere Behandlung des Geldes, das sich imeingebrachten Gute der Frau oder in dem der väterlichen Nutzniefsungunterliegenden Vermögen des Kindes befindet; die Abwesenheit einesjeden individuellen Gebrauchszweckes und die jederzeitige nutzbringendeVerwendbarkeit, die auf der Bestimmung des Geldes als Vermittler vonWertübertragungen beruht, ist bei ausländischen Münzen, bei Papier-geld und Banknoten ebenso gegeben, wie bei dem mit gesetzlicher Zahl-kraft ausgestatteten inländischen Metallgelde; deshalb würde niemandim Ernst die Auffassung vertreten können, dafs etwa die Verpflichtungzur verzinslichen Anlage sich nicht auf die im eingebrachten Gute derFrau befindlichen Banknoten, sondern nur auf das Metallgeld beziehe.
§ 5. Der Geldbegriff im Institut des Kaufes und des Wechsels.
Eine wichtige Bestätigung der rechtlichen Bedeutsamkeit unseresallgemeinen Geldbegriffs ist vor allem gegeben in den Instituten desKaufes und des Wechsels.
Das Wesen des Kaufvertrags besteht darin, dafs bei einem doppel-seitigen Vertrage die Leistung des einen Teils in einer Sache bestellt.