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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
282
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während die Leistung des andern Teils in Geld festgesetzt wird. Aufder Festsetzung der Gegenleistung in Geld beruht die Unterscheidungzwischen Kauf (emptio-venditio) und Tausch (permutatio), sowie dieUnterscheidung von Ware und Kaufpreis (merx und pretium), vonKäufer und Verkäufer (emptor und venditor). Dabei kann nun dasGeld in keinem anderen Sinne als in demjenigen der in ihrer ordent-lichen Bestimmung als Verkehrsinstrument anerkannten Sache gedachtwerden. Wenn nicht ganz willkürliche Momente in die Unterscheidungvon Tausch und Kauf-Verkauf hineingetragen werden sollen, so habenwir das Wesen des Tauschs darin zu erblicken, dafs bei einer doppel-seitigen Übertragung zwei specifischen Bedarfszwecken dienende Sachenübertragen werden, das Wesen des Kauf-Verkaufs darin, dafs eine derbeiden Leistungen in einer Sache besteht, die allgemein nicht zumZwecke des eignen Gebrauchs oder Verbrauchs, sondern zum Zweckedes weiteren Umsatzes gegen eine andere Sache genommen wird.Rechtlich bedeutsam wird dieser Unterschied von dem Augenblickean, wo gewisse Sachen durch Verkehrssitte, Gewohnheitsrecht oderGesetz in der ordentlichen Bestimmung, als Mittel der Übertragungvon Vermögenswerten von Person zu Person zu dienen, anerkannt sind.Ausschliefslich dieser allgemeine Geldbegriff, weder ein engerer, nochein weiterer, liegt nun ganz olfenkundig der Anwendung des recht-lichen Unterschieds zwischen Tausch und Kauf zu Grunde. Der Kauf-preis braucht keineswegs in gemünztem Edelmetallgelde, das mit ge-setzlicher Zahlungskraft versehen ist, zu bestehen, um Kaufpreis zusein und das Geschäft als Kauf zu charakterisieren; auch wenn derPreis in Handelsmünzen, in ausländischem Gelde oder in Banknotenbesteht, bleibt das Geschäft ein Kauf. Wenn man diese Arten vonGeld nicht als Geld im juristischen Sinne gelten lassen will, so liegtfreilich der Ausweg nahe, in den bezeichneten Fällen einen Kauf mitstillschweigend vereinbarter Hingabe an Zahlungstatt für den eigent-lich gewollten Geldpreis anzunehmen. Aber das Wesen eines solchenGeschäftes als Kauf bleibt auch dann unberührt, wenn diese Erklärungdadurch ausgeschlossen ist, dafs in dem Kaufvertrage der Kaufpreisausdrücklich in Handelsmünzen oder ausländischen Münzen oder Bank-noten bedungen wurde. Der Rechtssatz, dafs die Zahlung einer inausländischer Währung normierten im Inlande zahlbaren Geldschuld inReichswährung erfolgen kann, soweit nicht die Zahlung in ausländischerWährung ausdrücklich bedungen ist, zeigt ganz besonders klar, dafsim Falle des Kaufvertrags der Kaufpreis in einer im Inlande nichtgesetzliche Zahlkraft geniefsenden Münzsorte festgesetzt werden kann,und dafs bei der Entrichtung des Kaufpreises in dieser Münzsorte keineHingabe an Zahlungsstatt, sondern eine wirkliche Zahlung vorliegt.

Praktisch ist freilich der Unterschied zwischen Tausch und Kauf

Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.