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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 5.

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nach dem bei uns geltenden Rechte nur wenig bedeutsam. Nach § 515BGB linden auf den Tausch die Vorschriften über den Kauf ent-sprechende Anwendung. Gleichwohl kann unter Umständen der Unter-schied immer noch eine gewisse praktische Bedeutung gewinnen. Sokann z. B. ein Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, sobald der Ver-pflichtete mit einem Dritten über den Gegenstand, in Ansehung dessendas Vorkaufsrecht besteht, einen Kaufvertrag abgeschlossen hat (§ 504),während der Abschlufs eines Tausch Vertrags zur Ausübung des Vor-kaufsrechtes nicht berechtigt. Auch dieser specielle Unterschied weistauf die allgemeine Natur des Geldes zurück: beim Tausch will derVeräufserer des mit dem Vorkaufsrechte behafteten Gegenstandes eineindividuellen Gebrauchszwecken dienende Sache erwerben, wobei nichtohne weiteres feststeht, ob er diese individuelle Sache von dem Vor-kaufsberechtigten überhaupt und in derselben Beschaffenheit erhaltenkönnte; dagegen ist hinsichtlich des jeden specifischen Zwecks ent-kleideten und mit dem höchsten Grad der Vertretbarkeit ausgestattetenGeldes die Person des Leistenden absolut gleichgültig, so dafs derVorkaufsberechtigte, sobald die Gegenleistung in Geld festgesetzt ist,ohne weiteres und ohne jeden Nachteil in die Bestimmungen des miteinem Dritten abgeschlossenen Kaufvertrags eintreten kann.

Ebenso wie für das Institut des Kaufes ist das Geld für das In-stitut des "Wechsels eine wesentliche Voraussetzung. Die Wechselschuldist eine besondere Art der Geldschuld; zu allen Zeiten und nach demRechte der verschiedenen Länder war und ist die Form des Wechsels nurfür auf Geld lautende Obligationen zulässig. So zählt die AllgemeineDeutsche Wechselordnung (ADWO.) in Art. 4 unter den Erfordernisseneines gezogenen Wechsels, in Art. 96 unter den Erfordernissen eineseigenen Wechselsdie Angabe der zu zahlenden Geldsumme" auf. Wasist in diesem Falle unter Geld verstanden? Das Geld in dem von unsdefinierten allgemeinen Sinne, oder lediglich das vollwertige Metallgeld,oder das mit gesetzlicher Zahlungskraft versehene Geld? Dafs derBegriffGeld" nur im allgemeinen Sinne angewendet sein kann, ergiebtsich mit aller Deutlichkeit daraus, dafs die "Wechselordnung selbst denFall vorsieht, den wir hinsichtlich der gewöhnlichen Geldschuld bereitsbesprochen haben, dafs nämlich der Wechsel auf Münzsorten undWährungen lauten kann, denen am Zahlungsorte keinerlei speciellerechtliche Qualitäten zustehen. In § 37 ADWO. heifst es:

Lautet ein "Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Zahlungsortekeinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswährung, so kann dieWechselsumme nach ihrem Werte zur Verfallzeit in der Landesmünzegezahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch den Gebrauch desWorteseffektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in derim Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen hat."