284 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
Der Wechsel mufs also zwar auf Geld lauten, er braucht abernicht auf die Landesmünze zu lauten; er kann vielmehr gültig auchauf Geldsorten gestellt werden, denen besondere juristische Funktionenim eigenen Rechtsgebiete nicht beigelegt sind. Auch für das Institutdes Wechsels kommt mithin nur der allgemeine Geldbegriff in Betracht.
§ 6. Die Abgrenzung des allgemein-rechtlichen Geldbegriffs.
Die Frage, ob abseits von der ausdrücklichen Beilegung speciellerFunktionen an bestimmten Sachen sich in unsrer Rechtsordnung dieAnerkennung eines allgemeinen Geldbegriffs nachweisen läfst, dessenMerkmal die ordentliche Bestimmung zur Vermittlung der Übertragungvon Vermögenswerten ist, — diese Frage ist nach den Ergebnissenunsrer Untersuchung zweifellos zu bejahen. Der Einwand, dafs es sichbei diesem allgemeinen Geldbegriffe lediglich um das Geld im volks-wirtschaftlichen Sinne handeln könne, ist nicht stichhaltig; der recht-liche Charakter und die rechtliche Bedeutsamkeit des allgemeinenGeldbegriffs dürfte vielmehr an den angeführten Beispielen genügenddargethan sein. Wenn, um auf das zuletzt gegebene Beispiel zurück-zugreifen, die Wechselordnung die Angabe der zu zahlenden Geldsummeauf dem Wechsel verlangt, so ist das, was hier unter Geld verstandenwird, ausschliefslich Geld im Rechtssinne und wenn wir sehen, dafshier unter Geld nicht nur das mit bestimmten, gewöhnlich als wesentlichfür den juristischen Geldbegriff angesehenen Qualitäten ausgestatteteGeld verstanden ist, dann ist — bei aller Anerkennung der Wichtig-keit einzelner specieller Geldqualitäten — doch der Schlufs unabweisbar,dafs dem allgemeinen, an die blofse Anerkennung der ordentlichen Be-stimmung als Verkehrsinstrument geknüpften Geldbegriff nicht nur einewirtschaftliche, sondern auch eine juristische Bedeutung zukommt.
Freilich sind die Grenzen dieses Geldbegriffs ebensowenig ganzpräcis, wie diejenigen des rein wirtschaftlichen Geldbegriffs, da seinMerkmal nicht die ausdrückliche gesetzliche Beilegung bestimmterGeldfunktionen ist, sondern nur die sich mittelbar in der Gesetzgebungund der Praxis der Rechtsprechung ausdrückende Anerkennung derordentlichen Bestimmung einer Sache, als Mittel der Wertübertragungenvon Person zu Person zu dienen. Der wichtigste Zweifelsfall ist der,ob die Banknote unter diesen allgemeinen rechtlichen Geldbegriff fälltoder nicht; hinsichtlich des gemünzten Geldes dürfte ein Zweifel über-haupt nicht bestehen, und hinsichtlich des vom Staate ausgegebenenPapiergeldes dürfte jeder denkbare Zweifel dadurch beseitigt sein,dafs der Staat Papiergeld mit der deutlichen Zweckbestimmung, imVerkehr als Geld zu dienen, ausgiebt, sodafs allein in der Thatsacheder staatlichen Ausgabe eine hinreichende rechtliche Anerkennung derordentlichen Bestimmung des Papiergeldes liegt.