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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 6.

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Die Banknote ist nun allerdings ein yon privaten Instituten, dieregelmäfsig, aber nicht notwendig unter staatlicher Beaufsichtigungstehen, ausgegebenes unverzinsliches und auf Vorzeigung einzulösendesInhaberpapier. Die Thatsache , dafs sie von der ausgebenden Bankmit der Bestimmung, gleich dem Metallgelde als Verkehrsinstrumentzu dienen, in Verkehr gebracht wird, beweist an und für sich nochnicht, dafs sie von der Rechtsordnung in der ordentlichen Bestimmung alsVerkehrsinstrument anerkannt ist. Diese Anerkennung steht jedochgänzlich aufser Zweifel, sobald der Banknote durch die Rechtsordnungausdrücklich gesetzliche Zahlungskraft gleich dem Metallgelde verliehenwird, wie in England und Frankreich ; aber auch dort, wo lediglich dieStaatskassen angewiesen werden, die Banknoten in Zahlung zu nehmen wie bei uns in Deutschland hinsichtlich der Reichsbanknotenliegt unzweifelhaft eine rechtliche Anerkennung des Geldcharaktersder Banknoten vor; denn die Verleihung eines solchen Kassenkurseserfolgt stets in der Absicht, die Banknoten auch im freien Verkehrals Cirkulationsmittel einzubürgern, oder in der Anerkennung der imVerkehr bereits vollzogenen Einbürgerung als Verkehrsinstrument.Man kann sogar unbedenklich soweit gehen, aus jeder staatlichenRegelung der Notenemission, welche das Recht der Notenausgabe vonder Verleihung oder Anerkennung durch die Gesetzgebung abhängigmacht, eine rechtliche Anerkennung des Geldcharakters der Banknotezu folgern. Da die Banknote ihrer Natur gemäfs ihre ordentliche undausschliefsliche Bestimmung darin hat, wie das Metallgeld als Verkehrs-instrument zu dienen, mufs die ausdrückliche staatliche Autorisationzur Ausgabe von Banknoten als rechtliche Anerkennung dieser Be-stimmung gedeutet werden.

Dafs in der Sprache unsrer Gesetze die Banknoten in bestimmtenFällen zweifellos in dem BegriffeGeld" mit enthalten sind, wurdebei der Untersuchung über das Vorhandensein eines allgemein-recht-lichen Geldbegriffs mehrfach hervorgehoben. Die Beispiele liefsen sichbeträchtlich vermehren. 1 ) Anderseits ist in den Reichsgesetzen dasWort Geld häufig in einem engeren Sinne gebraucht, welcher dieBanknoten und mitunter auch das Reichspapiergeld ausdrücklich aus-schliefst. So heifst es in § 2 des Bankgesetzes:Eine Verpflichtungzur Annahme von Banknoten bei Zahlungen, welche gesetzlich in Geldzu leisten sind, findet nicht statt und in § 195 des Handels-

gesetzbuches:Als Barzahlung 2 ) gilt nur die Zahlung in deutschemGelde, in Reichskassenscheinen sowie in gesetzlich zugelassenen Noten

1) Eine grofse Anzahl interessanter Beispiele ist zusammengestellt bei Dr. AdolfWebeb , Die Geldqualität der Banknote. 1900.

2) Es handelt sieh in dem betreifenden Paragraphen um die durch Barzahlungzu leistenden Einlagen bei Aktiengesellschaften.