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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
286
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§ 7. Die rechtlich bedeutsamen Funktionen des Geldes.

Wenn gegenüber dem bisher dargestellten und in seinen Rechts-wirkungen untersuchten allgemeinen Geldbegriff ein engerer Geldbegrifffeststellbar und juristisch bedeutsam ist, so kann dieser engere Geld-begriff nur darauf beruhen, dafs bestimmten Objekten durch Rechtssatzausdrücklich bestimmte Geldfunktionen beigelegt sind. Der Ermittlungeines engeren rechtlichen Geldbegriffs mufs mithin eine Untersuchungdarüber vorausgehen, welche von den wirtschaftlichen Funktionen desGeldes auch juristisch von Bedeutung sind, und wie sich von rechtlichemGesichtspunkte aus die einzelnen Funktionen zu einander verhalten.

Von den drei Teilfunktionen, in welche sich die Kardinalfunktiondes Geldes zerlegen läfst, bieten für eine juristische Betrachtung dieFunktionen als Tauschmittel und als Vermittler des Kapitalverkehrskaum einen Anknüpfungspunkt. Beide Funktionell sind ihrem Wesennach durchaus wirtschaftlicher Natur. Sowohl der Kauf als auch dieleihweise Übertragung von Kapitalien beruhen auf einer Vereinbarungder beiden Parteien, welche Zwangsvorschriften irgend welcher Artkaum einen Spielraum läfst. Der Staat kann ein Tauschmittel nichtzumgesetzlichen Tauschmittel" machen, d. h. zu einem Tauschmittel,mit welchem der Käufer kaufen und gegen welches der Verkäuferverkaufen mufs. Ein stärkerer Eingriff in die wirtschaftliche Freiheit,wie ein Verbot an die Verkäufer, ihre Waren gegen ein anderes alsgegen das vom Staate bezeichnete Gut abzulassen, liefse sich kaumausdenken. Wie insbesondere die Geschichte der französischen Assignatezeigt, ist ein solcher Eingriff selbst dann auf die Dauer nicht durch-führbar, wenn zur Verhinderung eines passiven Widerstandes der Ver-käufer ein strikter Zwang zum Verkauf gegen das gesetzliche Tausch-mittel eingeführt wird und wenn zur Verhinderung einer Umgehungdes Verkaufszwangs, wie sie durch das Fordern exorbitanter Preisemöglich ist, ein Preismaximum für die einzelnen Verkehrsobjekte ge-setzlich festgestellt wird. In unsrer Rechtsordnung ist der Freiheitder Vertragschliefsung bei Tausch und Kauf der weiteste Spielraumgelassen. Die Parteien können sich nach ihrem Belieben sowohl über

286 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld iu der Rechtsordnung.

deutscher Banken". Obwohl hier und an andern Stellen die Banknotendem Gelde gegenübergestellt sind, zeigt gerade der letzterwähnte Satzmit besonderer Deutlichkeit, dafs neben dem dort genannten engerenGeldbegriffe ein allgemeinerer Geldbegriff auch juristisch in Betrachtkommt, der alles das umfafst, womit nach der in dem Satze selbstenthaltenen DefinitionBarzahlung" geleistet werden kann. Da dieBezeichnungGeld" in den Reichsgesetzen in beiden Bedeutungengebraucht ist, bleibt es in den Einzelfällen Sache der Interpretation,ob ein engerer oder der allgemeine Geldbegriff in Rede steht.