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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbeg-riff. § 7.

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die Art als auch über die Höhe von Leistung und Gegenleistung einigen.Wenn thatsächlich das vom Staate anerkannte und geschaffene Geldals allgemeines Tauschmittel dient, so beruht das nicht auf irgendeinem Rechtssatz über die Tauschmittelfunktion des Geldes, sondernentweder darauf, dafs die thatsächlich benutzten Tauschmittel in derRechtsordnung als Geld im allgemein rechtlichen Sinne anerkannt undeventuell ausdrücklich mit einer juristisch in Betracht kommendenGeldfunktion (z. B. als gesetzliches Zahlungsmittel) ausgestattet werden,oder darauf, dafs bestimmte Objekte infolge der ihnen verliehenenrechtlichen Funktionen auch als Tauschmittel thatsächlichen Eingangfinden. Geld als Gegenleistung (als Tauschmittel im weitesten Sinne)ist nach unsern deutschen Gesetzen wohl nur in einem Falle ausdrück-lich vorgeschrieben: nach § 115 der Gewerbeordnung haben die Gewerbe-treibenden (bei Vermeidung einer Geldstrafe bis zu 2000 Mark, imUnvermögensfalle einer Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten) die Löhneihrer Arbeiterbar in Keichswährung auszuzahlen". Wir befindenuns liier auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes, auf welchem die Ver-tragsfreiheit aus sozialpolitischen Gründen auch nach andern Richtungenhin ausnahmsweise Einschränkungen erfahren hat. Übrigens handeltes sich dabei nicht mehr um einen Kauf- oder Tauschvertrag in recht-lichem Sinne, sondern um einen Dienstvertrag.

Ebensowenig wie der Staat in der Lage ist, ein Tauschmittel zumgesetzlichen Tauschmittel" zu machen, vermag er Vorschriften überdas Geld als Mittel des Kapitalverkehrs zu erlassen. Auch hier istder Natur der Sache nach für den Gegenstand, in welchem die Kapital-übertragung erfolgt, einzig und allein entscheidend der Wille der ver-tragschliefsenden Parteien.

Dagegen ist die dritte Teilfunktion des Geldes, die Funktion alsZahlungsmittel offenbar von ganz eminenter Wichtigkeit für die recht-liche Bedeutung des Geldes. Im Gegensatz zum Tausch und zu derKapitalübertragung bieten die Zahlungsvorgänge der Gesetzgebung inweitem Umfange die Möglichkeit, den Gebrauch bestimmter Sachen,welche als Geld verwendet werden sollen, bindend vorzuschreiben. DieMöglichkeit liegt am deutlichsten auf der Hand bei allen jenen einsei-tigen Übertragungen, die vom Staate und seinen Gerichten den Individuenzwingend auferlegt werden. Eine freie Parteiverabredung kommt hiernicht in Betracht, sondern nur der Wille des Gesetzgebers, der sichhier völlig ungehindert durchzusetzen vermag. Bei der Festsetzungvon Steuern und Abgaben ist der Staat in der Lage, nicht nur dieHöhe des Betrags, sondern auch die Art der Zahlungsmittel vorzu-schreiben. Ebenso kann die Gesetzgebung für wichtige Kategorienvermögensrechtlicher Leistungen, die durch richterlichen Spruch auf-zuerlegen sind, die Festsetzung der Leistung in Geld anordnen; die