Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
wichtigsten Fälle dieser Art, Schadenersatz, Unvermögen zur Erfüllungder eigentlich geschuldeten Leistung, Vermögensbufsen u. s. w., sindbereits mehrfach erwähnt worden. Die Festsetzung aller dieserLeistungen in Geld erfordert Bestimmungen darüber, welche Sachenbei diesen Zahlungen als Geld anzusehen sind, und durch den Erlafssolcher Bestimmungen macht die Gesetzgebung einen engeren Kreisaus der Gesamtheit der Gegenstände, welche Geld im allgemeinrecht-lichen Sinne darstellen, zum gesetzlichen Zahlungsmittel.
Aber auch hinsichtlich derjenigen Zahlungen, welche auf einemvertragsmäfsig begründeten Schuldverhältnis zwischen Privatpersonenberuhen, ist die Macht des Gesetzes wesentlich gröfser, als hin-sichtlich des Zug um Zug erfolgenden Tausches und der Kapital-übertragung. Es ist eine alte Beobachtung, dafs man den Menschenviel schwerer zwingen kann etwas zu thun, als etwas zu dulden.So wenig ein Gesetz im stände wäre, die wirtschaftenden Indi-viduen wirksam zu zwingen, ihre Waren nur gegen eine bestimmteSache, aber gegen diese Sache unter allen Umständen abzugeben, soleicht ist es, durch den Erlafs eines Rechtssatzes die Gläubiger zuzwingen, sich mit einer bestimmten Art der Erfüllung ihrer bestehen-den Forderungen zufrieden zu geben. Gerade bei Forderungen, dieauf Geld lauten, ist die Gesetzgebung nicht nur im stände, sonderngeradezu genötigt, Vorschriften darüber zu erlassen, in welchen be-stimmten Sachen der Schuldner die Leistung zu bewirken und derGläubiger die Leistung anzunehmen hat; ohne solche allgemeine Vor-schriften wäre in Anbetracht der verschiedenartigen und wechselndenkonkreten Erscheinungsformen des Geldes, auf Grund welcher das,was an einem bestimmten Orte und zu einer bestimmten Zeit Geld ist,nie-mals so unzweifelhaft feststeht als etwa das, was Getreide ist, in jedemeinzelnen Streitfalle eine besondere Entscheidung durch die Gerichtenicht zu umgehen. Die eigenartigen Verhältnisse, welche in dieserBeziehung auf dem Gebiete des Geldwesens im Anschlufs an die Ein-führung des gemünzten Geldes entstanden sind, haben bereits im histo-rischen Teil eine eingehendere Behandlung erfahren. Wären auch nachder Einführung der Münze Geldsummen lediglich in bestimmten Ge-wichtsmengen (jetzt geprägten) Edelmetalls ausgedrückt und zumGegenstand von Obligationen gemacht worden, dann hätte sich kaumjemals ein Anlafs zu einschneidenden Bestimmungen darüber ergeben,durch welche Sachen sich bei einer Geldschuld der Schuldner liberierenkann, lind welche Sachen der Gläubiger bei Vermeidung des Verzugsannehmen mufs. Dadurch aber dafs die Münzen selbständige Namenerhielten, welche ihnen auch bei Veränderungen ihres Metallgehaltesblieben, ferner dadurch, dafs die Geldsummen nicht in Edelmetall-quantitäten, sondern in Münzeinheiten ausgedrückt wurden und dafs