Druckschrift 
Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
289
Einzelbild herunterladen
 

4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 7.

289

der Staat selbst die Herstellung der Münzen als sein ausschliefslichesRecht in Anspruch nahm, aus diesen Umständen ergab es sich vonselbst, dafs der Staat in die Lage kam, zu verlangen, dafs die von ihmmit einem bestimmten Münznamen bezeichneten Stücke zur Tilgungder auf solche Münzen lautenden Geldschulden sollten verwendet werdenkönnen. Sobald sich das Band zwischen der Münze und ihrem ursprüng-lichen Edelmetallgehalte gelockert hatte und eine solche Lockerungmufste, abgesehen von willkürlichen Feingehaltsveränderungen seitens desprägenden Staates, schon durch die Mangelhaftigkeit der Prägetechnikund die natürliche Abnutzung der Münzen eintreten, war der alsRechnungseinheit für Geldsummen dienende Münzname eine Form,deren Inhalt nicht mehr ohne weiteres feststehen konnte; infolgedessenist die Gesetzgebung genötigt, einzelnen nach bestimmten Merkmalenbezeichneten Sachen, wie Münzen und Papierscheinen, ausdrücklich dieFähigkeit zu verleihen, als Zahlungsmittel für Geldschulden zu dienen.

Die Zahlungsmittelfunktion des Geldes ist mithin nicht nur einerweitgehenden Regelung durch das Recht zugänglich, sondern sie machteine rechtliche Regelung zur Notwendigkeit.

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Zahlungskraft des Geldessind ferner, wie ein Blick auf die thatsächlichen Verhältnisse lehrt,in unsrer Rechts- und Wirtschaftsordnung von geradezu entscheidenderBedeutung für die Gestaltung des Geldwesens. Diejenigen Gegenstände,welchen der Staat die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel bei-legt, finden regelmäfsig im Verkehr auch als Tauschmittel und Mittelder Kapitalübertragungen Eingang. Am deutlichsten zeigt sich dieserbeherrschende Einflufs der gesetzlichen Zahlungskraft in den Fällen,in welchen die Staatsgewalt einem absolut wertlosen Stoffe, wie Papier-schemen, die gesetzliche Zahlungskraft beilegt. Die Zettel werden,falls nicht ganz aufserordentliche Verhältnisse mitspielen, alsbald auchals Kaufpreis und als Darlehen genommen, lediglich deshalb, weiljedermann in der Lage ist, mit ihnen fällige Zahlungen zu leisten, seies an den Staat, sei es an Private. Je mehr sich die Kreditwirtschaftausbreitet, je mehr die Zug um Zug erfolgenden Übertragungen zurück-gedrängt werden, desto stärker mufs der Einflufs der Verleihung dergesetzlichen Zahlungskraft nach dieser Richtung hin zu Tage treten.

Die unverkennbare Wichtigkeit der gesetzlichen Zahlungskrafthat den Anlafs gegeben, dafs vielfach die gesetzliche Zahlungskraft.als das einzige juristisch bedeutsame Merkmal des Geldes angesehenworden und das Geld schlechthin als dasallgemeine gesetzlicheZahlungsmittel" definiert worden ist; mit welchem Rechte, das läfstsich erst entscheiden, nachdem die rechtliche Bedeutung der noch ver-bleibenden Einzelfunktionen des Geldes untersucht ist.

Was die Funktionen als Wertträger durch Zeit und Raum

Helfferich, Das Geld. 19