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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
290
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290 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

anlangt, so dürfte es kaum gelingen, für sie eine juristische Bedeutsam-keit nachzuweisen. 1 ) Soweit diese Funktionen nicht in Verbindungmit Zahlungs- und Tausch Vorgängen, sondern selbständig wirksamwerden, besteht an ihnen juristisch schon deshalb keinerlei Interesse,weil keine Übertragung von Vermögenswerten von Person zu Person,überhaupt keinerlei Verhältnis zwischen zwei Personen in Frage steht;das Geld bleibt während der Dauer der Aufbewahrung und ebensowährend des Transports Eigentum eines und desselben Eechtssubjekts.

Dagegen ist, wie im Eingang zu diesem Kapitel bereits erwähntwurde, neben der Funktion als Zahlungsmittel der Wertmesser -funktion des Geldes gerade von juristischer Seite stets eine grofse Be-deutung für den rechtlichen Begriff des Geldes beigelegt worden, wenn auchvereinzelt (so von Haetmann ) dieser Funktion jedesjuristische Momentvon selbständiger Bedeutung und Brauchbarkeit" abgestritten worden ist.

Die Klarstellung des Wesens der Wertmafsfunktion, wie sie imvorigen Kapitel versucht worden ist, wird uns die Beantwortung dieserStreitfrage erleichtern. Wir haben gesehen, dafs das Geld kein Mefs-instrument ist, wie etwa ein Meterstab oder ein Litermafs, vermittelstdessen die Länge eines gegebenen Gegenstandes oder der Rauminhalteines Gefäfses exakt ermittelt werden kann, sondern dafs die Kräftedes lebendigen Verkehrs zur Bildung und Veränderung der Preise fürdie einzelnen Verkehrsobjekte führen. Diese Preise selbst werdennicht in Geld gemessen, sondern sie bestehen in Geld, und zwar inbestimmten Quantitäten Geld, die zahlenmäfsig natürlich nur inbestimmten Geldeinheiten (wie Mark, Frank, Dollar u. s. w.) ausgedrücktwerden können. Wenn Objekte, die zur Zeit nicht im Verkehr stehen,auf Grund der für ähnliche Objekte im Verkehr bestehenden Preisein Geld abgeschätzt werden sollen, so kann diese Schätzung natürlichauch nur in bestimmten Quantitäten Geld, in einer bestimmten Summevon Geldeinheiten erfolgen.

Die ausdrückliche Festsetzung der Kechnungseinheit, in der dieGröfse von Geldsummen auszudrücken ist, ist nötig, sobald ver-schiedene Münzsorten in feste Beziehungen zu einander gebracht undmit gegenseitiger Vertretbarkeit ausgestattet werden sollen. Solangeeine einzige Münzsorte als Geld in Betracht kommt, ist die betreffendeMünze selbst die Einheit, in welcher Geldsummen ausgedrückt werden,eine Geldsumme ist gleich einer bestimmten Stückzahl von Münzen.Sobald jedoch verschiedene Münzsorten vorhanden sind, die ein ein-heitliches Geld bilden sollen, mufs notwendig eine davon zur Einheit,in welcher der Wert der anderen Sorten auszudrücken ist, gemachtwerden; oder um gekehrt: wenn das Verkehrsbedürfnis eine Vielheit

1) Der von Knies a. a. 0. S. S98 ff. gemachte Versuch ist m. E. gänzlich mifs-lungen.