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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
291
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 1. 291

verschieden grofser Münzen erfordert, sieht sich der Staat veranlafst,aufser der Münze, welche die Rechnungseinheit des Geldes darstellt,andere Münzen auszuprägen, welche Bruchteile und Vielfache derRechnungseinheit darstellen sollen. Jedenfalls kann die Gesetzgebung,wenn sie einer Sache gesetzliche Zahlungskraft beilegt, nicht umhin,Bestimmungen darüber zu treffen, für welchen Betrag diese Sache gesetz-liche Zahlungskraft haben soll. Das alles sind jedoch offenbar Fragen,welche die innere Einrichtung der Münzsysteme betreffen, aber nichtirgendwelche Funktionen des Geldes; die Ausführungen über diesenPunkt sind an dieser Stelle nur deshalb nötig, weil man in derFestsetzung der Rechnungseinheit des Geldes, in welcher Geld-summen überhaupt und Preise insbesondere (die ja nichts anderes sindals Geldsummen, die als Gegenwert für andere Verkehrsobjekte hin-gegeben werden) ausgedrückt werden sollen, eine gesetzliche Feststellungdes Preismafsstabes hat erblicken und damit das Vorhandensein einerjuristisch erheblichen Preismesserfunktion des Geldes hat begründenwollen ( Knies ). ') Es kann unmöglich eine Funktion des Geldes darauskonstruiert werden, dafs Geldsummen in bestimmten Geldeinheiten, dieallerdings in der Regel gesetzlich festgestellt sind, ausgedrückt werden.

Eine Wertmafsfunktion des Geldes kann vielmehr, wie wir ge-sehen haben, volkswirtschaftlich nur darin gefunden werden, dafssoweit bei einzelnen Gütern und Güterkomplexen ein Bedürfnis zurAbschätzung des Wertes vorliegt, diese Abschätzung in der Regel inGeld erfolgt; eine juristisch bedeutsame Wertmafsfunktion des Geldesliegt vor, sobald diese wirtschaftliche Funktion durch bestimmte Rechts-sätze ausdrücklich anerkannt wird.

Die Frage,ob das Recht als solches überhaupt einen Wertmesseranerkennt, oder, mit andern Worten, ob die Eigenschaft eines Dinges,Wertmesser zu sein, eine rechtlich bedeutende ist" ( Goldschmtdt),dürfte sich allerdings nicht verneinen lassen. In zahlreichen Fällenschreibt das Recht eine Abschätzung des Wertes von Gütern undGüterkomplexen, von Leistungen, von Gewinnen und Verlusten u. s. w.entweder direkt vor oder es macht mittelbar eine solche Abschätzungerforderlich. Eine solche Schätzung in Geld ist notwendig bei denmeisten richterlichen Urteilen, die auf Geld lauten und für welchees beispielsweise auf die Abschätzung eines erlittenen Schadensoder entgangenen Gewinns ankommt; eine Abschätzung in Geld istin gleicher Weise erforderlich bei der Festsetzung der Geldrente,welche bei geschiedener Ehe zur Gewährung des Unterhaltes zu ent-richten ist (§ 1580 BGB.); ferner zur Berechnung des Einkommensund Vermögens behufs Feststellung der zu zahlenden Steuern u. s. w.

1) Über den von Knies zwischen Preismaßstab und Wertmals gemachten Unter-schied vergleiche die oben S. 259 citierte Stelle.

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