Auch alle Vorschriften über die Buchführung und Bilanzierung (vergl.insbesondere §§ 40 u. 261 HGB.) haben die Anwendung des Geldes inseiner Funktion als Wertmafs zur Voraussetzung. Hierher gehörenferner die Bestimmungen des Aktienrechts, nach welchen die Aktienauf einen bestimmten in Geld ausgedrückten Nominalbetrag lautenmüssen, obwohl der Aktionär lediglich an dem vorwiegend nicht in Geldbestehenden Gesellschaftsvermögen zu einem aliquoten Teil beteiligt ist.In allen diesen zahlreichen Beziehungen ist das Geld als Wertmafs ge-setzlich anerkannt. Die Auffassung, dafs der Begriff des Wertmafsesjuristisch überhaupt nicht in Frage komme, dürfte sich mithin nichthalten lassen; und wenn Hartmann zur Verteidigung dieser Auffassunganführt, dafs sich die Höhe des in dem Gelde enthaltenen Wertesgar nicht durch Rechtssätze bestimmen lasse, dafs es vielmehr derVerkehr sei, der naturgemäfs frei werte, so ist darauf mit Recht ent-gegnet worden, dafs es darauf gar nicht ankomme, dafs sich vielmehrdas Recht damit begnügen dürfe und müsse, die Benutzung einerSache, auch wenn sie, wie alle andern, in ihrem Werte der staatlichenFixierung entzogen ist, als Wertmafs anzuerkennen und für bestimmteFälle vorzuschreiben.
Eine andre Frage ist jedoch, ob die rechtliche Anerkennung derQualität als Wertmafs der Beilegung der gesetzlichen Zahlungskraftin ihrer Bedeutung gleichsteht, oder ob zwischen diesen beiden rechtlichin Betracht kommenden Funktionen ein Abhängigkeitsverhältnis nach-weisbar ist. Wie sich wirtschaftlich das Verhältnis zwischen deneinzelnen Funktionen des Geldes gestaltet, ist bereits ausführlich be-sprochen worden. Es liegt in der Natur der Sache, dafs dieses Ver-hältnis in der Sphäre des Rechts nicht anders gestaltet sein kann,als in der Sphäre der Volkswirtschaft. Deshalb ist schon an dieserfrüheren Stelle') die Ableitung der Zahlungsmittelfunktion aus derWertmafsfunktion zurückgewiesen worden. Die Abschätzung erfolgtin allen Fällen nur deshalb in Geld, weil es sich um eine in Geld zubewirkende Leistung handelt; nicht aber hat die Zahlung deshalb inGeld zu erfolgen, weil die Abschätzung in Geld vorgenommen wordenist. Mit andern Worten: rechtlich wie volkswirtschaftlich ist dieWertmesserfunktion lediglich eine abgeleitete Funktion; sie kann mit-hin aus sich selbst heraus kein selbständiges Moment für die Fest-stellung eines engeren juristischen Geldbegriffs innerhalb des durch dieallgemeine rechtliche Anerkennung als Verkehrsinstrument gegebenenweiteren Geldbegriffs darbieten. 2 )
1) Siehe oben S. 258 ff.
2) Vergl. auch Lajsand , Staatsrecht, Bd. II. Dort ist zu der Definition des Geldesals „gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel" hinzugefügt: „Damit hängt es unzer-trennlich zusammen, dafs Forderungen und Schulden nach dem Münzsystem bemessen,
Zweites Blich. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.