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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 8.

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§ 8. Das Währungsgeld (das Geld im engeren rechtliehen Sinne).

Das Ergebnis der Untersuchung über die juristische Bedeutsam-keit der einzelnen Geldfunktionen läfst sich kurz dahin zusammen-fassen, dafs die einzigen Funktionen, die rechtlich als bedeut-sam anzusehen sind, diejenigen als Zahlungsmittel und als Wert-mafsstab sind, von denen die letztere sich als Konsekutivfunktionder ersteren darstellt. Es bleibt mithin offenbar nur die Zahlungs-mittelfunktion, an welche die Ermittelung eines engeren rechtlichenGeldbegriffs anknüpfen kann. In der That hat trotz aller Definitionen,welche die Eigenschaft des Geldes als Wertmafs oder "Wertrepräsentantin den Vordergrund rückten, die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungs-mittel in den juristischen Erörterungen über das Geld stets die ersteRolle gespielt. Vielfach ist die Ansicht vertreten worden, dafs vomGeld im Rechtssinn überhaupt erst dann die Rede sein kann, wennder Staat einer bestimmten Sachenartgesetzliche Zahlungskraft",gesetzlichen Kurs" oderZwangskurs" ') beilege, sodafs der Schuldnersich durch Hingabe der mit dieser Eigenschaft ausgestatteten Sacheliberieren könne. So erklärt Laband :In juristischem Sinne ist dasGeld ganz gleichbedeutend mit gesetzlich anerkanntem Zahlungsmittel",und nach Bekkeb ist Gelddas, womit solutio von Geldschulden be-wirkt werden kann".

Die Fassung unsrer Münzgesetze bestätigt offenbar diese Auf-fassung. So sind in dem Gesetze vom 5. Dezember 1871, betr. dieAusprägung von Reichsgoldmünzen, diese neuen Goldstücke dadurchals Geld eingeführt worden, dafs § 8 bestimmte: Alle Zahlungen,welche gesetzlich in Silbermünzen der Thalerwährung u. s. w. zuleisten sind oder geleistet werden dürfen, können in Reichsgoldmünzendergestalt geleistet werden, dafs gerechnet wird: Das Zehnmarkstückzum Wert von 3 1 ls Thalern, u. s. w." Die neuen Münzen, welchedurch diese Bestimmung neben dem noch weiter bestehenden Landes-

d. h. quantitativ bestimmt werden. Dafs das Geld zur ,Abschätzung' als Wert-mafs' dient, ... ist juristisch nicht als eine selbständige und eigentümliche Funktiondesselben anzuerkennen, sondern durch seine Eigenschaft als gesetzliches Zahlvings-mittel bereits implicite gegeben. Um eine Schuld irgendwelcher Art in Geld zutilgen, mufs man sie wenn sie nicht schon auf Geld lautet auf eine Geldschuldreduzieren. Durch die Abschätzung wird die Verpflichtung zu einer zahlbaren Schuldgemacht".

1) Das WortZwangskurs" wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht,einmal zur Bezeichnung der gesetzlichen Zahlungskraft schlechthin, dann in demSpecialfall der Papierwährung zur Bezeichnung der einem uneinlösbaren Papiergeldeverliehenen Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. In diesem Sinne unter-scheiden die Franzosen zwischen cours legal und cours force. Es dürfte sich derDeutlichkeit halber empfehlen, aucli im deutschen das WortZwangskurs" nur fin-den letzterwähnten Specialfall zu gebrauchen uud sich im übrigen der Bezeichnunggesetzliche Zahlungskraft" undgesetzlicher Kurs" zu bedienen.