294 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
gelde als Geld zugelassen wurden, sind in dem Münzgesetze vom9. Juli 1873 dadurch zu dem Gelde des Deutschen Reiches erklärtworden, dafs bestimmt wurde (Art. 14): „Vom Eintritt der Reichs-währung an gelten folgende Vorschriften:
§ 1. Alle Zahlungen, welche bis dahin in Münzen einer in-ländischen Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Münzengleichgestellten ausländischen Münzen zu leisten waren, sind, vorbehalt-lich der Vorschriften in Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen zu leisten".
Artikel 9 enthält die Bestimmung, dafs niemand verpflichtet ist,Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als 20 Mark, sowie Nickel-und Kupfermünzen im Betrag von mehr als einer Mark in Zahlungzu nehmen.
Artikel 15 läfst die Thal er neben den Reichsmünzen in ähnlicherWeise als Geld vorläufig weiterbestehen, wie das Gesetz von 1871die Reichsgoldmünzen als Geld neben den Landesmünzen eingeführthatte, indem er nämlich vorschreibt, dafs sie auch über den Eintrittder Reichswährung hinaus bis zu ihrer Aufserkurssetzung bei allenZahlungen an Stelle der Reichsmünzen anzunehmen sind. Artikel 16traf eine ähnliche Bestimmung für die bisherigen (inzwischen längstbeseitigten) Lau desgoldmünzen.
Schliefslich mufs hier erwähnt werden, dafs die alten Landesmünzendadurch als Geld 1 ) beseitigt worden sind, dafs sie durch Verordnungendes Bundesrats (auf Grund einer in Art. 8 des Münzgesetzes erteiltenErmächtigung) „aufser Kurs" gesetzt worden sind. Die Aufserkurs-setzung ist nichts anderes als die Entziehung der Eigenschaft alsZahlungsmittel, und die betreffenden Bundesratsverordnungen bestimmendementsprechend ganz übereinstimmend, dafs von einem bestimmtenZeitpunkte an niemand mehr verpflichtet sein soll, die oder jene Münz-sorte in Zahlung zu nehmen.
Aus diesen grundlegenden Bestimmungen über die Einführungunsres neuen Reichsgeldes und die Beseitigung des alten Landesgeldesergiebt sich offenbar die Schlufsfolgerung, dafs die Funktion alsZahlungsmittel rechtlich von hinreichender Erheblichkeit ist, um inner-halb des allgemeinrechtlichen Geldbegriffs einen juristisch bedeutsamenengeren Geldbegriff zu begründen. Diese Schlufsfolgerung wird be-stärkt durch das Bestehen der bereits erwähnten Vorschriften überdie Reichskassenscheine und Banknoten, nach welchen eine Verpflichtungzur Annahme dieser Zettel als Zahlung nicht stattfindet. Ergänzendkommt noch hinzu die Bestimmung in Art. 13 des Münzgesetzes von1873, nach welcher der Bundesrat befugt ist: 1. den Wert zu bestimmen,
1) Ihre faktische Beseitigung auch als Münzen geschah durch die Einziehungund Einschmelzung. „Geld" waren aber auch die nicht eingezogenen Stücke nachihrer Aufserkurssetzung nicht mehr.