4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 8.
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über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlungangeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremderMünzen gänzlich zu untersagen; 2. zu bestimmen, ob ausländischeMünzen von Reichs- oder Landeskassen zu einem öffentlich bekanntzu machenden Kurse im inländischen Verkehr in Zahlung genommenwerden dürfen, sowie in diesem Falle den Kurs festzusetzen.
Wir haben also innerhalb des weiteren Geldbegriffs zu unter-scheiden zwischen Geld, das in Zahlung gegeben werden darf, abernicht in Zahlung genommen werden mufs (Reichskassenscheine, Bank-noten, ausdrücklich oder stillschweigend zugelassenes ausländischesGeld), und Geld, in welchem die Zahlung verlangt werden kann undangenommen werden mufs (Reichsmünzen und Thaler). Letztere Ka-tegorie wird vielfach als „ W ä h r u n g s g e 1 d " bezeichnet, ein Ausdruck,dessen Beibehaltung sich in Anbetracht der alten Bedeutung desWortes Währung (Leistung, Zahlung) empfiehlt. Dafs neben diesemGelde im engeren rechtlichen Sinn ein Geld im weiteren Sinne gesetzlichals vorhanden anerkannt wird, kommt in den angeführten Bestimmungenbesonders deutlich in der dem Bundesrate erteilten Ermächtigung zurZulassung fremder Münzen, natürlich ohne gesetzliche Zahlungskraft,und zum Verbote des Umlaufs fremder Münzen zum Ausdruck.
Freilich sind gegen die Definition des Geldes im engeren recht-lichen Sinne als gesetzliches Zahlungsmittel gewichtige Bedenkengeltend gemacht worden. Der Begriff der Zahlung, durch welchenhier der Begriff des Geldes bestimmt werden soll, läfst sich in einemweiteren und in einem engeren Sinne auffassen. Verbindet man mitder „Zahlung" den Sinn, in welchem das Wort im gewöhnlichenSprachgebrauche angewendet wird, nämlich die Leistung von Geld, soscheint der Begriff der Zahlung selbst wieder den Begriff des Geldes,der durch den Begriff der Zahlung definiert werden soll, zur Voraus-setzung zu haben; der Satz „Geld ist das gesetzliche Zahlungsmittel"würde dann nichts heifsen, als „Geld ist der Gegenstand, in welchemdie auf Geld lautenden Leistungen gesetzlich zu bewirken sind". Fafstman aber das Wort Zahlung in einem weiteren Sinne, nämlich alsgleichbedeutend mit der Leistung einer geschuldeten Verbindlichkeitüberhaupt, dann scheint die Definition des Geldes als gesetzlichesZahlungsmittel nicht zuzutreffen; „Zahlungsmittel" ist dann vielmehrder bestimmte Gegenstand oder die Sachenart, auf welche die Verbind-lichkeit lautet, einerlei ob Geld oder beispielsweise Getreide, undinnerhalb des Geldes einerlei ob „Währungsgeld", dem doch ausdrück-lich gesetzliche Zahlungskraft beigelegt ist, oder etwa ausländischeMünzen, die ausdrücklich bedungen sind.
Die Definition des Währungsgeldes als des gesetzlichen Zahlungs-mittels scheint mithin — je nach der Bedeutung, die dem Worte