Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
„Zahlung" beigelegt wird — entweder einen falschen Zirkel oder eineUnrichtigkeit zu enthalten. Andrerseits ist die Wesentlichkeit desUnterschieds zwischen dem Gelde, dem ausdrücklich durch Gesetz dieEigenschaft beigelegt ist, dafs es in Zahlung genommen werden mufs,und anderem Gelde, von dem etwa das Gesetz ausdrücklich sagt, dafsein Zwang zu seiner Annahme nicht stattfindet, so unverkennbar, dafsnicht ein Verzicht auf das Merkmal der gesetzlichen Zahlungskraft,sondern vielmehr eine Klarstellung dieses Merkmals geboten erscheint.
In der That läfst sich der Zirkel, der in der Definition des Geldesals gesetzliches Zahlungsmittel vorzuliegen scheint, dadurch beseitigen,dafs man den Begriff Geld genauer präcisiert. Der Satz: „Geld istder Gegenstand, in welchem die auf Geld lautenden Leistungen gesetz-lich zu bewirken sind", erhält einen brauchbaren Sinn, wenn man ihmdie Bedeutung giebt: Geld im engeren rechtlichen Sinne oderWähruiigsgeld sind diejenigen Sachen, in welchen im Zweifel, d.h.falls nicht eine bestimmte Geldsorte ausdrücklich bezeichnet ist, dieauf Geld im allgemeinen Sinne oder auf Geld schlechthinlautenden Leistungen gesetzlich zu bewirken sind, und zwar in derWeise, dafs der Gläubiger einerseits die Leistung in diesen Sachenvom Schuldner verlangen kann, und dafs er andrerseits die ihm vomSchuldner angebotene Leistung in diesen Sachen bei Vermeidung derRechtsfolgen des Annahmeverzugs nicht ablehnen darf.
Diese Bestimmung des Begriffs des Währungsgeldes erweist sichin der Anwendung auf unsre verschiedenartigen Cirkulationsmittel alszutreffend. Wenn z. B. eine Forderung schlechthin auf 1000 Marklautet, so kann der Gläubiger Bezahlung in Währungsgeld, d. h. inReichsgoldmünzen oder Thalern, verlangen, falls nicht etwa ausdrück-lich Zahlung in Reichsbanknoten oder Reichskassenscheinen bedungenoder zugelassen ist. Andrerseits mufs er sich mit der Bezahlung ingesetzlichen Zahlungsmitteln jeder Art zufrieden geben, z. B. auch mitder Bezahlung in Thalern, falls nicht ausdrücklich eine bestimmte Sortevon Geld verabredet oder eine bestimmte Sorte gesetzlicher Zahlungs-mittel (z. B. Thaler) ausgeschlossen ist. Reichskassenscheine und Reichs-banknoten können mithin gleichfalls Zahlungsmittel sein, aber sie sindes nicht auf Grund des Gesetzes wie die Reichsgoldmünzen, sondern aufGrund einer Vertragsabrede; andrerseits können Geldarten, die gesetzlicheZahlungskraft haben, vertragsmäfsig als Zahlungsmittel ausgeschlossenwerden.
Ähnlich, wie heute das durch seine Wertbezeichnung mit demWährungsgelde in ein und dasselbe Rechnungssystem eingegliederteGeld ohne gesetzlichen Kurs, standen früher die goldnen Handelsmünzenbei der Silberwährung. Man konnte sich eine Zahlung in diesen Gold-münzen, z. B. in Friedrichsdor, ausbedingen, obwohl nach dem Wiener