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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 8.

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Münzvertrage ausschliefslich die Silbermünzen gesetzliches Zahlungs-mittel sein sollten. War aber eine Forderung auf Thaler-Gold oderauf Friedrichsdor gestellt, so mufste der Schuldner in Goldmünzenzahlen, und der Gläubiger mufste Goldmünzen annehmen; die Gold-münzen waren eben hier das vertragsmäfsige Zahlungsmittel. Da-gegen waren die Silbermünzen das gesetzliche Zahlungsmittel füralle Schulden, die schlechthin auf Thaler lauteten; die vertragsmäfsigeAusbedingung durch eine Bezeichnung wie Silberthaler oder Thaler in Silber war nicht erforderlich. Die Ausbedingung von Handelsgold-münzen entsprach mithin in ihrer Bedeutung der Ausbedingung einernicht mit gesetzlicher Zahlungskraft versehenen Geldsorte.

Dagegen steht es der Bezeichnung einer bestimmten Geldsorteals Zahlungsmittel nicht ohne weiteres gleich, wenn eine im Inlandezahlbare Geldschuld auf eine ausländische Währung ausgestellt ist;nach den bereits angeführten Bestimmungen in § 244 BGB und inArt. 37 ADWO kann der Gläubiger, falls nicht durch einen besondernZusatz die effektive Zahlung in den Münzen der fremden Währungzugesichert ist, die Zahlung in der auswärtigen Währung nicht ver-langen, sondern mufs sich mit der Zahlung in deutschem Währungs-gelde zufriedengeben; die fremde Währung kann mithin zwar aus-drücklich und dann für beide Teile bindend zur vertragsmäfsigen ge-macht werden, aber im Zweifel hat der Schuldner die Wahl, ob er indem vertragsmäfsigen oder dem gesetzlichen Zahlungsmittel leisten will.

In allen den angeführten Fällen gilt der Satz, dafs, falls dieLeistung in dem vertragsmäfsigen Zahlungsmittel unmöglich ist, z. B.durch Verschwinden der betr. Münzsorte, das gesetzliche Zahlungsmittelan die Stelle des vertragsmäfsigen tritt: die Zahlung ist so zu leisten,wie wenn keine bestimmte Geldsorte verabredet wäre. Da es der Ge-setzgebung freisteht, jede inländische Geldsorte durch Aufserkurssetzungund Einziehung zu beseitigen und ferner die Zahlungsleistung in aus-ländischen Geldsorten unter Verbot zu stellen, kann sie jede vertrags-mäfsig in einer bestimmten Geldsorte zu tilgende Schuld auf eine in demgesetzlichen Zahlungsmittel zu tilgende Schuld reduzieren. So sind inder Durchführung der deutschen Münzreform auch die goldenen Handels-münzen, die keine gesetzliche Zahlungskraft hatten, und für welcheein bestimmtes Verhältnis zu dem silbernen Währungsgelde nicht fest-stand, wie die Friedrichsdor und Zollvereinskronen, in aller Formaufser Kurs gesetzt und eingezogen worden; die auf diese Münzsortenlautenden Zahlungsverträge waren vom Zeitpunkte der Aufserkurssetzungan in Reichswährung zu erfüllen.Aufserkurssetzung" bedeutet natür-lich in diesem Falle nicht Entziehung der Eigenschaft als gesetzlichesZahlungsmittel, denn gesetzliches Zahlungsmittel in unserm Sinne warenja diese Münzen nie gewesen, Aufserkurssetzung bedeutet hier Ent-