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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
298
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298 Zweites Bueh. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung-.

zieliung der Eigenschaft, als vertragsmäfsiges Solutionsmittel für dieauf diese Münzen ausgestellten Zahlungsverpflichtungen zu dienen.

Die durch ein solches Vorgehen bewirkte Umwandlung einer aufeine bestimmte, nicht mit gesetzlicher Zahlungskraft versehene Geldsortelautenden Geldschuld in eine durch gesetzliches Zahlungsmittel zu tilgendeallgemeine Geldschuld ist ganz besonders charakteristisch für das Gemein-same und Trennende zwischen dem Gelde im allgemeinrechtlichen Sinneund dem Währungsgelde. Das Gemeinsame kommt evident darin zur Er-scheinung, dafs eine auf Geld, das nicht Währungsgeld ist, lautende Schulddoch so sehr Geldschuld ist, dafs sie vom Staate durch Aufserkurssetzungder verabredeten Sorte stets in eine jeder vertragsmäfsigen Verab-redung über die Sorte entbehrende und demgemäfs in gesetzlichemZahlungsmittel zu tilgende Schuld verwandelt werden kann. Die ver-tragsmäfsig bedungene Sorte und mithin der Unterschied zwischen Geldmit und Geld ohne gesetzliche Zahlungskraft erscheint demnach alsnebensächlich gegenüber dem Charakter der Schuld als Geldschuld.Bei Schuldverhältnissen, die nicht auf Geld lauten, wäre ein ähnlichesVorgehen der Gesetzgebung undenkbar; es wäre ausgeschlossen, dafsein Gesetz verordnen könnte, die auf Getreide lautenden Verpflich-tungen seien von irgend einem Zeitpunkte an nicht mehr in Getreide,sondern etwa in Kohle zu erfüllen. Andrerseits tritt bei der Beseiti-gung eines nicht gesetzliche Zahlungskraft geniefsenden Geldes derUnterschied zwischen Währungsgeld und Nicht Währungsgeld darindeutlich hervor, dafs das letztere nur auf Grund einer besonderenVerabredung der Parteien, und nur solange eine solche Verabredunggültig besteht, Zahlungsmittel ist, während das erstere kraft Gesetzesdie Funktion als Zahlungsmittel überall dort ausübt, wo nicht einevertragsmäfsige Abrede ausdrücklich ein anderes bestimmt, und woeine vertragsmäfsige Abrede aus irgend einem Grunde, der z. B. auchvom Staate selbst absichtlich herbeigeführt werden kann, hinfälliggeworden ist.

Das Verhältnis des Währungsgeldes zum Gelde im allgemeinrecht-lichen Sinne ist damit klar gestellt: Währungsgeld oder gesetzlichesZahlungsmittel ist keineswegs die Gesamtheit von Sachen, mit welchendie Erfüllung einer jeden Geldschuld bewirkt werden kann; es bestätigtsich vielmehr, dafs als Währungsgeld sich diejenigen Objekte aus demganzen Kreise der Geld darstellenden Sachen herausheben, in welchenfür den (in der Gegenwart normalen) Fall, dafs entweder überhaupt keine,oder dafs keine gültige vertragsmäfsige Abrede über die zu leistendeGeldsorte vorliegt, die Geldschulden kraft gesetzlicher Bestimmung zuerfüllen sind.

Von einem andern Ausgangspunkte aus kommen wir zu einer Er-gänzung und Vertiefung dieses Ergebnisses.