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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
299
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 8. 299

Wenn wir die einzelnen Zahlungsvorgänge betrachten, so findenwir, dafs neben den Zahlungen, die auf Verträgen beruhen, bei denenmithin eine vertragsmäfsige Abrede über die Geldsorte möglich ist,solche Zahlungen einen breiten Raum einnehmen, die durch die öffent-liche Autorität oder durch richterlichen Spruch einseitig auferlegtwerden. Unter diesen letzteren Zahlungen haben wir zwei Gruppenzu unterscheiden: solche, die auferlegt werden, ohne dals vorher über-haupt ein Schuldverhältnis bestanden hätte, wie Steuern und Geld-strafen; ferner solche Zahlungen, welche auf Grund richterlichenSpruchs behufs Erfüllung einer ursprünglich auf andere Leistungen ge-richteten Verbindlichkeit gemacht werden müssen, z. B. Geldentschä-digungen im Falle der Unmöglichkeit, der Unthunlichkeit oder der Ver-weigerung der in erster Linie geschuldeten Naturalrestitution,ferner Geldzahlungen im Falle der Unmöglichkeit der ursprünglichgeschuldeten Leistung, soweit der Schuldner durch die Unmöglichkeitnicht von jeder Leistung befreit ist.

Bei allen diesen Zahlungen kann ihrem Ursprünge nach die ver-tragsmäfsige Verabredung einer bestimmten Geldsorte nicht in Betrachtkommen, sie können mithin, soweit nicht die Gesetzgebung selbst einanderes bestimmt, nur auf Geld schlechthin lauten und müssen in ge-setzlichem Zahlungsmittel geleistet werden, sodafs man also freilichmit einem noch zu besprechenden Vorbehalte sagen kann: Währungs-geld oder gesetzliches Zahlungsmittel sei dasjenige Geld, in welchemdie vom Staate selbst und seinen Gerichten festzusetzenden Zahlungengeleistet werden müssen.

In der That kann man z. B. das Bestehen der preufsischen Silber-währung von dem Zeitpunkte an datieren, in welchem der Staat seineAbgaben, die vorher teils in Silber teils in Gold erhoben wurden, aus-schliefslich in Silbergeld normierte, wobei allerdings der Friedrichsdoreinen festen Kassenkurs zu 5 2 /s Thaler erhielt (1831). Vorher warendie Abgaben, namentlich auch die Zölle, zum Teil in Gold festgesetztund mufsten in Gold bezahlt werden; der Staatshaushalt wurde teilsin Gold teils in Silber geführt; kurz das Stadium der Parallelwährungwar noch nicht ganz überwunden. 1 ) Wenn später von demFesthaltenan der Silberwährung" gesprochen wurde (z. B. im Wiener Münzvertragevon 1857), obwohl man den Goldmünzen eine selbständige Existenzneben dem Silbergeide liefs, so kam dieses Festhalten vor allein darinzum Ausdruck, dafs alle von öffentlichen Instanzen festzusetzendenZahlungen auf Silbergeld lauten mufsten.

Freilich machen wir anderwärts die Beobachtung, dafs der Staatfür einzelne der von ihm zu erhebenden Abgaben die Leistung in be-

1) Vergl. oben S. 126.