300 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
stimmten Geldsorten, denen er selbst gesetzliche Zahlungskraft bei-gelegt hat, ausschliefst. Besonders häufig ist der Fall, dafs in Ländern,die Papiergeld mit Zwangskurs ausgegeben haben, die Zölle in Metall-geld zu entrichten sind, während das mit gesetzlicher Zahlungskraftversehene Papiergeld überhaupt nicht oder nur zu einem den ihm bei-gelegten Nennwert nicht erreichenden Kurswerte genommen wird. InÖsterreich sind sogar lange Jahre hindurch die Zölle in Goldgulden(1 Fl. = 2 '/2 Frank) erhoben worden, in Münzen, die als Handelsmünzenausgeprägt worden waren, und denen niemals die Eigenschaft als ge-setzliches Zahlungsmittel zuerkannt worden war. Das sind jedochausnahmsweise, durch specielle Gründe') veranlafste Durchbrechungendes ordentlichen Prinzips, nach welchem der Staat selbst in ersterLinie das Geld in Zahlung nehmen mufs, welchem er die Eigenschaftals gesetzliches Zahlungsmittel beilegt. Durch eine weitgehende Aus-schliefsung einzelner gesetzlicher Zahlungsmittel von den staatlichenKassen würde der Staat sein eignes Geld diskreditieren.
Häufiger ist der umgekehrte Fall, dafs die Staatskassen im Wegedes Gesetzes oder der Verordnung angewiesen sind, auch solche Geld-sorten, die nicht gesetzliches Zahlungsmittel sind, in Zahlung zu nehmen.Im Gegensatze zur „gesetzlichen Zahlungskraft" oder zum „gesetzlichenKurse" spricht man hier von einem „Kassenkurse", der dem betreffendenGelde verliehen ist. So enthält das Gesetz vom 30. April 1874,betr. die Ausgabe von Reichskassenscheinen, die Bestimmung, dafs dieReichskassenscheine, zu deren Annahme im Privatverkehr ein Zwangnicht stattfindet, bei allen Kassen des Reichs und sämtlicher Bundes-staaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung anzunehmen sind. DieReichsbanknoten werden von den Reichs- und Staatskassen auf Grundadministrativer Verordnungen in Zahlung genommen. Hinsichtlich derReichssilbermünzen, die im Privatverkehr nur bis zum Betrage von20 Mark in Zahlung genommen werden müssen, enthält das Münz-gesetz von 1873 (Art. 9 Abs. 2) die Bestimmung, dafs sie von denReichs- und Landeskassen in jedem Betrage in Zahlung zu nehmensind. Die Gründe sind, dafs man zwar einerseits Niemanden durchgesetzliche Vorschrift zwingen will, ein Geld, das nicht seinen vollenWert in seinem Stoffe enthält, als Zahlungsmittel, sei es bis zu jedemBetrage, sei es überhaupt anzunehmen, während auf der andern Seiteder Umlauf solchen Geldes durch die Annahme bei den öffentlichenKassen nach Möglichkeit erleichtert und begünstigt werden soll.
Wir beobachten also bei den einseitig auferlegten, an den Staatselbst zu leistenden Zahlungen Modifikationen, welche in ihrer Wirkung
1) Z. B. Notwendigkeit der Beschaffung von Metallgeld behufs Verzinsung derausdrücklich auf Metallgeld lautenden Anleihen; hei den Zöllen spielt mit, dafs zueinem guten Teil Ausländer getroffen werden.