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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
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4. Kapitel. Der juristische Geldbegriff. § 8.

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der vertragsmäfsigen Ausschliefsung oder Zulassung gewisser Geld-sorten gleichkommen.

Vollkommen ausgeschlossen ist jede derartige Modifikation beidenjenigen Zahlungen, welche auf Grund richterlichen Spruchs an Stelleeiner andern ursprünglich geschuldeten Leistung an dritte Personenzu entrichten sind. Solche Verurteilungen können nach der bestehen-den Rechtsordnung nur auf Geld schlechthin lauten, der Gläubigerkann hier unbedingt gesetzliches Zahlungsmittel verlangen und mufssich mit gesetzlichem Zahlungsmittel zufrieden geben. Der Umstand,dafs hier keine Modifikation durch Vertragsabrede oder besondere ge-setzliche Anordnung in Betracht kommt, läfst gerade hier, wo dieLeistung in Geld zwangsweise an Stelle einer andern unmöglichen odervom Schuldner verweigerten Leistung verhängt wird, den Charakterdes Währungsgeldes am reinsten zu Tage treten. In Anbetracht dessenhat Hartmann , um den oben wiedergegebenen Bedenken gegen dieDefinition des Währungsgeldes als gesetzliches Zahlungsmittel aus demWege zu gehen, den Geldbegriff im engeren juristischen Sinne dahindefiniert: Geld ist eine Materie, welche rechtlich die ordentliche Be-

stimmung

hat, als eventuell letztes zwangsweises Solutionsmittel zu

dienen. Als zwangsweises Mittel, weil der Schuldner äufserstenFalls darauf zu verurteilen ist, und weil anderseits die als solchesKondemnationsobjekt vorgesehene Sachenart rechtlich mit der Eigen-schaft versehen sein mufs, dafs dem Gläubiger gegenüber bei Strafeder mora accipiendi ein Annahmezwang stattfindet; als eventuellletztes Mittel, weil in vielen Fällen Geld den nächsten und ursprüng-lichen Gegenstand der Schuld ausmacht, und weil in den andern Fällender Eintritt einer (verschuldeten) Unmöglichkeit der NaturalerfüllungVoraussetzung ist.

Hartmann ist zu dieser Definition gekommen, indem er von dembekannten (später eingeschränkten) Satze des klassischen römischenRechts ausging, dafs jede richterliche Kondemnation auf Geld gerichtetsein müsse, dass also jede auf eine vermögensrechtliche Leistung irgend-welcher Art lautende Verbindlichkeit nicht nur bei Unmöglichkeit,sondern auch bei Verweigerung der Naturalerfiillung zuletzt auchgegen den Willen des Berechtigten in Geld erfüllt werden konnte.So wichtig dieser Satz ist, der, wie Haktmann richtig bemerkt, ingewissem Sinneeine magna charta der persönlichen Freiheit im Ge-biete des Privatrechts" bildet, so läfst sich doch die von ihm abgeleiteteund zur Bestimmung des engeren juristischen Geldbegriffs verwendeteFunktion des Geldes alseventuell letztes

des

gesetzlichen

SolutionsZah-

mittel" zu dienen, auf unsern Begrifflungsmittels zurückführen.

Wir haben das Währungsgeld als das gesetzliche Zahlungsmittel

hl