302
Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.
den übrigen Geldsorten gegenübergestellt, die nur als vertragsmäfsigesZahlungsmittel in Betracht kommen, und das Verhältnis zwischenbeiden Kategorien haben wir dahin präcisiert, dafs eine auf Geld ge-richtete Leistung in gesetzlichem Zahlungsmittel zu bewirken ist,wenn eine vertragsmäfsige Verabredung einer bestimmten Geldsorteentweder nicht getroffen worden oder eine getroffene hinfällig ge-worden ist. Der Begriff des Geldes als des eventuell letzten zwangs-weisen Solutionsmittels ordnet sich, in einem Punkte dem Begriffe desgesetzlichen Zahlungsmittels unter; denn wenn durch richterlichenSpruch eine Geldleistung an die Stelle einer andern Leistung gesetztwird, dann kann natürlich eine vertragsmäfsige Abrede über eine be-stimmte Geldsorte nicht bestehen, sodafs also ohne weiteres das gesetz-liche Zahlungsmittel zum Leistungsobjekt wird. In einem andernPunkte aber ergiebt sich aus der Betrachtung der Funktion des Geldesals eventuell letztes zwangsweises Solutionsmittel eine Erweiterungund Vertiefung des Begriffs des gesetzlicheu Zahlungsmittels und damitdes Geldbegriffs überhaupt. Wenn wir das Wort „Zahlung" in demweiteren Sinne der „solutio" auffassen, dann sehen wir, dafs dasWährungsgeld sich nicht nur gegenüber dem nicht mit gesetzlichemKurse versehenem Gelde als gesetzliches Zahlungsmittel verhält, sondernin ähnlicher Weise (mit Modifikationen, die dem allgemeinrechtlichenGeldbegriffe Rechnung tragen) allen andern vermögensrechtlichen In-halten eines Schuldverhältnisses gegenüber. Sobald in einem Schuld-verhältnis eine specielle Leistung bedungen ist, ist diese specielleLeistung das vertragsmäfsige Solutionsmittel; wird die vertragsmäfsigeAbrede über diese specielle Leistung aus einem Grunde hinfällig, durchden der Schuldner nicht von der Leistung befreit wird, so ist dieLeistung in dem gesetzlichen Solutionsmittel zu bewirken, d.h. inWährungsgeld. Aus welchen Gründen die vertragsmäfsige Abredehinfällig wird, ob lediglich durch die objektive Unmöglichkeit unddas subjektive Unvermögen, ob auch durch die Verweigerung einermöglichen Leistung, das ist Sache des positiven Rechts; ebenso dieBestimmung der Gründe, welche im Falle der Hinfälligkeit der vertrags-mäfsigen Abrede über den Leistungsgegenstand die Befreiung desSchuldners von jeder Leistung herbeiführen; prinzipiell wichtig istnur, dafs im Falle der Hinfälligkeit der vertragsmäfsigen Abrede überden Inhalt des Schuldverhältnisses ohne gleichzeitig eintretende Be-freiung des Schuldners von jeder Leistung an die Stelle des vertrags-mäfsigen Solutionsmittels das Geld im engern Sinne als das gesetzlicheSolutionsmittel tritt. Ob von vornherein eine Geldschuld vorlag, sodafsder vertragsmäfsige Leistungsgegenstand durch eine bestimmte Geld-sorte mit oder ohne gesetzlichen Kurs dargestellt wurde, machtdabei nur insofern einen Unterschied, als in diesem Falle auch die un-