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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 1.

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verschuldete Unmöglichkeit nicht wie regelmäßig bei den nicht aufGeld lautenden Leistungen die Befreiung von der Leistung herbei-führt. Die Ursache dieses Unterschiedes ist aber bereits auseinander-gesetzt: es liegt in der Natur des Geldes, das als blofses Mittel derWertübertragungen eines jeden specifischen Gebrauchszwecks entkleidetist, dafs jede Geldsorte in ihrer ordentlichen Bestimmung durch eineandere vertreten werden kann.

Wir fassen das Ergebnis dieser Untersuchung zusammen. Wennwir das Geld im engeren rechtlichen Sinne oder Währungsgeld als dasgesetzliche Solutions- oder Zahlungsmittel bezeichnen, so heilst das:Währungsgeld ist die Gesamtheit derjenigen Sachen, welche in unsrerRechtsordnung die ordentliche Bestimmung haben, kraft Gesetzes alsErfüllungsmittel zu dienen

1. bei Geldschulden, welche keine vertragsmäfsige Abrede überdie zu leistende Geldsorte oder eine hinfällig gewordene vertragsmäfsigeAbrede dieser Art enthalten,

2. bei allen übrigen Schuldverhältnissen, bei welchen die vertrags-mäfsige Abrede über den speciellen Leistungsgegenstand ohne gleich-zeitige Befreiung des Schuldners von der Leistung hinfällig geworden ist.

5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden.

§ 1. Das Problem des Inhalts der Geldschulden.

Die in den vorigen Paragraphen vorgenommene Feststellung desrechtlichen Geldbegiffs findet ihre praktische Anwendung in der wich-tigen und schwierigen Streitfrage über den Inhalt der Geldschulden,welche für die meisten juristischen Untersuchungen über das Geldden Anlafs und Anknüpfungspunkt gebildet hat.

Die Frage erscheint auf den ersten Blick durch die Bestimmungdes Geldbegriffs vollkommen und restlos gelöst ; denn der Inhalt einerGeldschuld ist die Leistung von Geld, und sobald über den GeldbegriffKlarheit geschaffen ist, scheint ein Weiteres nicht mehr erforderlichzu sein. Dennoch ist nach zwei Richtungen hin noch eine genauereBestimmung notwendig.

Wir haben gefunden, dafs Geld im allgemeinrechtlichen Sinnediejenigen Sachen sind, die von der Rechtsordnung eines bestimmtenTerritoriums in der ordentlichen Bestimmung, als Mittel der Uber-tragung von Yermögenswerten zu dienen, anerkannt sind, und dafsGeld im engeren rechtlichen Sinne diejenigen Sachen sind, denen dieRechtsordnung ausdrücklich die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungs-mittel in dem oben präcisierten Sinne beilegt. Die auf diese Weiseals Geld anerkannten Sachen können jedoch auch unabhängig vonihrer Geldeigenschaft den Inhalt von Schuldverhältnissen bilden; in