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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
304
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304 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung.

diesem Falle ist die Obligation nach allgemeinem Einverständnis nichtals eine Geldschuld anzusehen. Eine Geldschuld liegt demnach nichtvor, wenn nicht eine Geldsumme, sondern einzelne bestimmte Geld-stücke als Species den Inhalt der Schuld bilden, wie im Falle einesdepositum reguläre, bei welchem die bestimmten, zur Aufbewahrungiibergebenen Geldstücke zurückerstattet werden müssen. Eine Geld-schuld liegt ferner auch dann nicht vor, wenn Geldstücke einer be-stimmten Sorte zwar der Gattung nach zum Gegenstande der Schuldgemacht worden sind, jedoch nicht um ihrer Geldeigenschaft willen,sondern in Rücksicht auf andere von ihrer Geldqualität unabhängigeEigenschaften, wie z. B. wegen ihres Wertes für Sammler oder wegender besonderen Feinheit des in dieser Sorte enthaltenen Edelmetalls,die sie zur industriellen Verwendung geeigneter erscheinen läfst, alsandere Sorten.

Eine Geldschuld liegt nur dann vor, wenn die Leistung vonGeld als solchem den Inhalt der Obligation bildet. Eine Geldschuldkann auf Geld schlechthin lauten in der Weise, dafs sie keine vertrags-mäfsige Abrede über die zu leistende Geldsorte enthält, sie ist danneineallgemeine Geldschuld". Eine Geldschuld kann ferner auf be-stimmte Geldsorten lauten; sie heifst dannGeldsortenschuld". Dieallgemeine Geldschuld ist unter unsern heutigen Verhältnissen dieRegel, während früher aus den im historischen Teil dieses Buchesdargelegten Gründen die Geldschulden in grofsem Umfange auf be-stimmte Geldsorten lauteten und die Gesetzbücher lediglich subsidiarischeBestimmungen darüber enthielten, in welchen Sorten eine Geldschuldzu erfüllen sei, bei der eine Bestimmung über die Münzsorte fehle, 'jWenn aber auch Vereinbarungen über die zu leistende Münzsorte heutenicht mehr allgemein üblich sind, so hat doch bis jetzt nirgends einGesetz solche Vereinbarungen bei Verträgen, die auf Geld lauten, aus-geschlossen. Wohl ist für bestimmte Arten von Obligationen gesetzlichvorgeschrieben, dafs sie nur auf Geld lauten dürfen; so darf einWechsel nur auf Geld lauten,.,und in das Grundbuch dürfen bei unsSchuldurkunden sogar nur eingetragen werden, wenn sie auf Reichs-

1) Das Preufsische Landrecht bestimmte in Teil I. Titel 5. § 257: Ist bei einerGeldsumme die Münzsoite nicht ausgedrückt, so wird im zweifelhaften Falle die andem Orte, wo die Zahlung vorgehen soll, gangbare Münzsorte verstanden.

§ 258. Überhaupt aber ist anzunehmen, dafs dergleichen Verträge auf Silber-courant geschlossen werden.

Ahnlich bestimmte das Bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsenin § 065:

Ist eine Geldsumme Gegenstand einer Forderung und über die Art der Geld-stücke keine Bestimmung vorhanden, so kann in jeder zur Zeit und am Orte derZahlung gültigen inländischen oder dieser durch Gesetz gleichgestellten ausländischenMünzsorte gezahlt werden.