5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 1.
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Währung lauten. Dafs beim Wechsel neben der Bezeichnung desGeldbetrags die Bezeichnung der Geldsorte zulässig ist, geht ohneweiteres aus den mehrfach oben citierten Bestimmungen der Wechsel-ordnung hervor. Bei der Hypothek ist die Zulässigkeit der Eintragungeiner bestimmten Sorte des die Reichswährung bildenden Geldes aller-dings angefochten worden, und zwar in dem Streite um die sogenannte„Gold kl au seiwelche die Rückzahlung des Kapitalsund die Zahlungder Zinsen in Reichsgoldmünzen unter Ausschlufs von Silbermünzen be-dingt. Die Anzweifelung der Zulässigkeit der Goldklausel ist jedoch juris-tisch nicht zu halten. Die Vorschrift, dafs in das Grundbuch nur aufReichswährung lautende Schuldurkunden eingetragen werden dürfen,schliefst lediglich die Eintragung in ausländischen Währungen und dieEintragung von Schuldurkunden, die auf andere Dinge als Geld lauten,aus, sie beseitigt aber nicht die Möglichkeit und Zulässigkeit einerVertragsabrede über die zu leistende Geldsorte innerhalb der Reichs-währung. J ) Gegenüber der gegenteiligen Auffassung hat das Kammer-gericht in wiederholten Entscheidungen, zuletzt in einen Beschlufs vom22. September 1902 2 ), die Zulässigkeit der Eintragung der Goldklauselanerkannt. Über die Wirkung der Goldklausel gegenüber eventuellenWährungsänderungen in der Zukunft ist an anderer Stelle zu sprechen.
Die Abgrenzung der Geldschuld mit ausdrücklicher Verabredungeiner bestimmten Sorte gegenüber den oben charakterisierten, nichtGeldschulden darstellenden Obligationen wird allerdings im Einzelfallestreitig sein können. Die wichtigste Konsequenz daraus, dafs eineauf Münzstücke lautende Schuld nicht als Geldschuld anzusehen ist,besteht darin, dafs der Schuldner im Falle der unverschuldeten Un-möglichkeit der Leistung von der Leistung befreit ist, während —wie wir gesehen haben — bei der Geldschuld eine solche Befreiungvon der Leistung nicht eintritt. —
Wenn wir den Begriff der Geldschuld auf solche Obligationenbegrenzt haben, deren Inhalt die Leistung von Geld als solchemist, so erübrigt uns nun die weitere Ermittelung, wonach sich dieQuantität des zu leistenden Geldes bestimmt.
Auch die Antwort auf diese weitere Frage mag auf den erstenBlick selbstverständlich erscheinen. Alle Geldschulden lauten auf be-stimmte Geldeinheiten mit oder ohne Bezeichnung einer speciellenGeldsorte; das Gesetz nun, welches einem Münzstück oder einem Papier-schein Zahlungskraft beilegt, wird regelmäfsig auch eine Bestimmungdarüber treffen, für welche Anzahl von Geldeinheiten das Münzstück
1) Vergi. die scharfsinnige Schrift von B ülling , Die Wirksamkeit der Gold-klausel. Berlin 1894.
2) Vergl. auch den Beschlufs des Reichsgerichts vom 22. Januar 1902 (Entschei-dungen des Reichsgerichts in Civilsachen, 50. Band. S. 145).
H elffkrich, Das Geld. 20