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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
306
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Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung'.

oder der Papierschein in Zahlung genommen werden mufs. DieseBestimmung erfolgt in der Regel dadurch, dafs der Staat den Geld-stücken einen bestimmten in der bekannten und anerkannten Geld-einheit, auf welche die Geldschulden lauten, ausgedrückten Nennwertbeilegt, und dafs er vorschreibt, dafs die betreffenden Geldstücke zuzu diesem ihren Nennwerte in Zahlung zu nehmen sind. Es ist jedochauch schon der Fall vorgekommen, dafs die Gesetzgebung bestimmtenGeldsorten Zahlungskraft nicht zu dem ihnen beigelegten Nennwertegegeben hat, sondern zu dem durch den Verkehr zu bestimmendenKurswerte gegenüber dem ursprünglichen Landesgelde. Ein Beispieldafür: Im Oktober 1807 wurden die preufsischen Tresorscheine, einStaatspapiergeld, welches im Februar 1806 zum erstenmal ausgegebenund dessen Einlösung im Oktober 1 806 eingestellt worden war, zumgesetzlichen Zahlungsmittel nach ihrem Kurswerte erklärt, d. h. eineSchuld, die auf 1000 Thaler lautete, konnte, statt in dem ursprüng-lichen Silbergeide, auch in den auf Thaler lautenden Tresorscheinensolviert werden; aber im letzteren Falle waren nicht Scheine imnominellen Betrage von 1000 Thalern zu zahlen, sondern der zu zahlendeNominalbetrag bestimmte sich nach dem jeweiligen Kurs des Papier-geldes gegenüber den Silberthalern in der "Weise, dafs bei einem Kursdes Tresorscheins von 50 Prozent ein Nominalbetrag von 2000 Thalernin Tresorscheinen nötig war, um eine auf 1000 Thaler lautende Leistungzu bewirken. Aber auch in diesem Ausnahmefalle war von derGesetzgebung eine Bestimmung über das quantitative Moment derZahlungskraft der Tresorscheine insofern getroffen, als das Merkmalfür die Bestimmung des Betrags, für welchen die Scheine gesetzlichesZahlungsmittel sein sollten, festgesetzt war. Die Regel ist jedoch,dafs in einem gegebenen Zustande des Geldwesens alle Münzstückeund Papierscheine, die gesetzliches Zahlungsmittel sind, nicht eineschwankende, von irgendwelchen dritten Umständen und Instanzen ab-hängige, sondern eine ein für allemal bestimmte gesetzliche Zahlungs-kraft zu dem ihnen beigelegten Nennwerte haben; dafs ferner, wennein neues Geldstück mit gesetzlicher Zahlungskraft ausgestattet wird,ihm gleichzeitig ein Nennwert beigelegt wird, zu welchem es in Zahlunggenommen werden mufs. So hat z. B. das Gesetz vom 4. Dezember1871 den neu auszuprägenden Reichsgoldmünzen gesetzliche Zahlungs-kraft beigelegt zu einem in den verschiedenen damals bestehendendeutschen Landeswährungen festgesetzten Werte, nämlichdem Zehn-markstück zum Werte von 3 '/3 Thaler oder 5 Gulden 50 Kreuzersüddeutscher Währung, 8 Mark 5 '/s Schilling lübischer und ham-burgischer Courantwährung, 3 '/ü3 Thaler Gold Bremer Rechnung", demZwanzigmarkstück zu den entsprechenden Werten (§ 8 des Gesetzes,betr. die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871);