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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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5. Kapitel. Der Inhalt der Geldschulden. § 1.

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ebenso ist in der bestehenden Reichs Währung', deren Rechnungseinheitdie Mark ist, der Thaler bis zu seiner Außerkurssetzung- gesetzlichesZahlungsmittel zum Werte von 3 Mark (Art. 15 des Münzgesetzesvom 9. Juli 1873).

Trotzdem auf diese Weise in der Regel das Gesetz selbst, welcheseiner Geldsorte gesetzliche Zahlungskraft verleiht, auch den Betrag,zu welchem das betreffende Geldstück gesetzliche Zahlungskraft hat,festsetzt, läfst sich eine prinzipielle Prüfung der Gesichtspunkte, nachwelchen sich der Inhalt der Geldschulden nach der quantitativen Seitebestimmt, nicht umgehen. Eine solche prinzipielle Prüfung scheintvielmehr aus folgenden Gründen erforderlich.

Zunächst ist es von Interesse, die Gesichtspunkte festzustellen,welche de lege ferenda bei der Verleihung der gesetzlichen Zahlungs-kraft an ein neues Geld in Betracht kommen. Es handelt sich dabeivor allem darum, ob die übliche Verleihung der gesetzlichen Zahlungs-kraft zu einem ein für allemal bestimmten Werte in dem alten Geldeder Natur des Geldes entspricht oder nicht; ferner darum, nach welchenGesichtspunkten, falls die erste Frage bejaht wird, die Zahlungskraftdes neuen Geldes gegenüber dem alten quantitativ zu bemessen ist.

Zweitens darf nicht übersehen werden, dafs in einzelnen Fällengerichtliche Entscheidungen über den Inhalt von Geldschulden auchdort notwendig werden können, wo im allgemeinen die Zahlungskraftder einzelnen Geldsorten durch den ihnen beigelegten Nennwert normiertist, z. B. wenn es sich um eine Geldschuld handelt, die auf eine nichtmehr umlaufende Geldsorte lautet, die im Inlande niemals gesetzlicheZahlungskraft gehabt und niemals zu dem inländischen Währungsgeldein einem gesetzlich fixierten Verhältnis gestanden hat; wonach be-stimmt sich hier der Betrag vom Währungsgeld, durch dessen Leistungdie Schuld zu tilgen ist?

Schliefslich kommt in Betracht, dafs alle Rechtsvorschriften einterritorial begrenztes Machtbereich haben; es fragt sich mithin, obund wie bei Veränderungen des Geldwesens die den Inhalt der Geld-schulden berührenden Rechtssätze aufserhalb der Grenzen des Staates,der sie erlassen hat, wirksam sind. Zweifellos ist, dafs soweit dieMacht der einheimischen Gesetzgebung und der einheimischen Gerichtereicht, jedermann durch Gesetz gezwungen werden kann, an Stelledes ursprünglich geschuldeten Geldes ein neues Geld zu einem be-stimmten Betrage in Zahlung zu nehmen oder in Zahlung zu geben.Welche Bedeutung aber hat der Erlafs eines deutschen Münzgesetzesdieser Art für den Inhalt einer auf deutsches Geld lautenden Schuld,deren Erfüllungsort aufserhalb des Machtbereichs des deutschen Ge-setzes liegt?

Die Fragen, um welche es sich hier handelt, lassen sich dahin

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