310 Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung-.
Bezeichnung- in österreichischen Silbergulden nur den Wert einer un-mafsgeblichen Erklärung gehabt habe u. s. w. Für die Entscheidungder einzelnen Gerichte, von denen die österreichischen zu Gunsten derösterreichischen Schuldner, die deutschen, mit einer Ausnahme, zuGunsten der deutschen Gläubiger entschieden, haben diese für unsunwesentlichen Punkte eine grofse Rolle gespielt. In der juristisch-wissenschaftlichen Diskussion jedoch, die durch diese Prozesse hervor-gerufen wurde, ist die prinzipielle Frage, wonach sich der Inhalt einerGeldschuld, sobald man von den positiven Rechtsnormen abstrahiert,bestimme, eingehend erörtert worden. Dabei hat namentlich E. J. Bekkeeeine Auffassung vertreten, die der Savignys sehr nahe kommt.
Nach Bekkee 1 ) ist jedes Münzstück gedacht „als aliquoter Teileiner dem angenommenen Grundgewicht entsprechenden Masse Edel-metalls". Die „Yulgärnamen" seien nur Zeichen für diesen Quoten-begriff. „20 Mark sind V69 ,75, 10 Mark sind 7139,5, 5 Mark sindV279 Pfund Gold. Eine Mark in der Rechnung ist 1 /'i 395 Pfund Gold."Dazu wird jedoch die Einschränkung gemacht: „Aber nicht die Quan-tität des edeln Metalls an sich, sondern nur diejenige, die eine be-stimmte Behandlung erfahren hat, ist Geld im engeren Sinne. Nachheutigen Begriffen wird das vom Staate unter Einhaltung bestimmterRechtsvorschriften ausgeprägte Edelmetall Geld". Der Inhalt einerGeldschuld ist mithin nach Bekkee Edelmetall und Geld in Einem,ein bestimmtes Quantum Edelmetall, zahlbar in Geld, das mit gesetz-licher Zahlungskraft versehen ist. Demgemäfs kommt er über denInhalt einer Schuld, die zur Zeit der Silberwährung kontrahiert wordenist und nach dem Übergange zur Goldwährung fällig wird, zu folgendemErgebnis:
„Ursprünglich ging die Forderung auf diese Quantität Silber,zahlbar in Silberwährung;
unmöglich geworden ist die Zahlung in Silberwährung, Silber-währung existiert nicht mehr;
aber die Forderung geht doch auf Geld, Währung, und ist darumauch jetzt in Währung, da es keine andere giebt, in Goldwährungzu zahlen;
die Menge der zu zahlenden Goldwährung aber bestimmt sichnach dem ursprünglichen Umfange der Schuld, diese Quantität Silbersollte der Gläubiger in Währung und zwar jetzt (am Fälligkeitstermin)erhalten, mithin ist ihm soviel in Goldwährung zu geben, wie erfor-derlich, um diese Quantität Silber jetzt damit zu erstehen.
Die Änderung der Währung hat den Modus der Auszahlung, nichtaber das Mafs der Schuld verändert."
1) Über die Couponprozesse der österreichischen Eisenbahngesellschaften undüber die internationalen Schuldverschreibungen. 1881.