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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
324
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Zweites Buch. II. Abschnitt. Das Geld in der Rechtsordnung

wie der Gläubiger geschädigt werden. Die Ermittelung einer an-gemessenen Relation ist mithin ein nationalökonomisches Problem. 1 )

Wird bei einer Geldverfassung, in welcher zwischen der Geld-einheit und einem bestimmten Quantum Edelmetall durch freie Prägungoder eine ähnliche Vorkehrung ein annähernd festes Wertverhältnis be-steht, lediglich der Münzfufs geändert, so wird man im allgemeinen geneigtsein, den Nennwert der neuen Geldeinheit zu demjenigen der alten nachdem Verhältnis des gesetzlichen Feingehaltes der beiden Geldeinheitenzu normieren, da sich in einem gegebenen Augenblicke der Wert zweierverschiedener Quantitäten des gleichen Edelmetalls natürlich genauebenso verhält, wie Jdie Gewichtsmengen. 2 ) Abweichungen von demdurch den gesetzlichen Feingehalt gegebenen Wert Verhältnis erscheinenunter gewissen Voraussetzungen zulässig; zum Beispiel dann, wennder thatsächlich vorhandene Münzumlauf infolge langjähriger Abnutzungeinen Mindergehalt gegenüber der gesetzlichen Norm aufweist, undwenn infolgedessen der Wert der umlaufenden Münzen geringer istals der Wert ihres gesetzlichen Feingehaltes. So ist im Jahre 1857,als die Wiener Münzkonvention an Stelle der alten Kölnischen Markdas Zollpfund als Münzgewicht einführte, der neue Thaler im Silber-gehalt von x /3o Pfund dem alten Thaler im Silbergehalt von '/u Köl-nische Mark gleichgesetzt worden, obwohl der gesetzliche Feingehaltdes neuen Thalers um 0 ,2235 Proz. hinter dem des alten Thalerszurückblieb.

Beträchtlich schwieriger als bei einer blofsen Änderung des Münz-fufses ist die Frage der Relation zwischen dem alten und neuen Gelde.wenn das Währungsmetall geändert wird. Zwischen Silber undGold besteht kein durch blofse Gewichtsverhältnisse gegebenes Wert-verhältnis, wie etwa zwischen l /u Kölnische Mark Feinsilber undVa0 Pfund Feinsilber. Wohl besteht auf dem Edelmetallmarkte injedem Augenblicke ein feststellbares Wertverhältnis zwischen Silberund Gold, und auf dieses wird man zurückgreifen müssen, wenn manein in seinem Werte bisher wesentlich durch das Silber bestimmtesGeld durch ein vermittelst freier Prägung u. s. w. mit dem Golde inBeziehung zu bringendes Geld ersetzen will. Aber das Wertverhältuisder beiden Edelmetalle auf dem Markte unterliegt fortgesetzten Schwan-kungen, es ist zu verschiedenen Zeitpunkten verschieden; welcher Zeit-punkt soll für die Bestimmung des Verhältnisses vom neuen Goldgeldezum alten Silbergeide der mafsgebende sein?

1) Nähere Ausführungen sind unten in Abschnitt IV, Kapitel XII enthalten.

2) Dieser Grundsatz ist ausgedrückt im allgemeinen Landrecht I Titel a § 785 i:Ist seit der Zeit des gegebenen Darlehens der Münzfufs verändert worden, so

bestimmt das Verhältnis des alten gegen den zur Zeit der Rückzahlung bestehendenMünzfufs die Verbindlichkeit des Schuldners".