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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.

Bei diesen Systemen kann sich der Wert des geprägten Geldeswesentlich über den Wert des entsprechenden Quantums ungeprägtenMetalls erheben, da der Staat die Prägung nicht für jedermann undnicht für jedes beliebige Quantum von Edelmetall vornimmt. Beistarkem Angebot des ungernünzten Metalls und starker Nachfragenach gemünztem Gelde mufs hier der Wert des geprägten Metallsüber sein ursprüngliches Metalläquivalent steigen, wie das im geschicht-lichen Teil an einer Reihe von Beispielen gezeigt worden ist. Im Gegen-satz zu der einfachen Papierwährung, bei welcher die Bewegungen desGeldwertes nach oben an dem ursprünglichen Metalläquivalent derGeldeinheit eine feste Grenze haben, ist bei den hier in Eede stehendenWährungen nach unten eine feste Grenze gezogen in dem Metallgehaltedes umlaufenden Geldes. Der Wert der indischen Rupie konnte auchnach der Einstellung der freien Silberprägung niemals niedriger sein,als der Wert des in der Rupie enthaltenen Silbers, nur nach obenkonnte er sich von seinem Metalläquivalent entfernen. Nach oben kannden Bewegungen des Geldwertes in einer solchen WährungsVerfassungdadurch eine Grenze gezogen werden, dafs die Prägung des Edelmetalls,das bisher nicht Währungsmetall war, freigegeben und den aus diesemMetall geprägten Münzen zu einem bestimmten Nennwerte neben demalten Gelde gesetzliche Zahlungskraft gegeben wird, oder durch kom-pliziertere Mafsregeln, die in ihrer Wirkung auf dasselbe hinauskommen.So war z. B. die Möglichkeit einer Steigerung des holländischen Geld-wertes nach Einstellung der Silberprägungen solange unbegrenzt, alsnicht die Ausprägung einer gesetzliches Zahlungsmittel darstellendenGoldmünze zu 10 Gulden freigegeben war. Andrerseits ist bei der Ein-stellung der freien Silberprägung in Indien der möglichen Steigerungdes Rupienwertes dadurch von vornherein eine bestimmte Schrankegesetzt worden, dafs die Münzstätten gleichzeitig mit der Einstellungder Silberprägung (Juni 1893) Anweisung erhielten, gegen Einzahlungenglischen Goldgeldes 15 Rupien pro Sovereign zu verabfolgen; nun-mehr konnte, mehr als 6 Jahre vor der Verleihung der gesetzlichenZahlungskraft an den Sovereign (September 1899), der Wert der Rupiein Indien nicht höher steigen als auf Vis Pfd. Sterl. = 16 d. Der Wertdes indischen Geldes hatte demnach seine obere Schwankungsgrenzean dem Werte des englischen Geldes, das seinerseits durch freie Prägungmit dem Golde in Beziehung gesetzt ist. Besonders kompliziert liegendiese Verhältnisse im Geldwesen von Deutsch-Ostafrika . Für diesesGebiet hat bisher die Deutsch-Ostafrikanische Gesellschaft das Präge-recht besessen, sie hat dasselbe jedoch mit grofser Zurückhaltung aus-geübt, sodafs heute noch etwa drei Viertel des deutsch -ostafrikanisphenGeldumlaufs aus indischen Rupien, nur ein Viertel aus deutschenRupien besteht. Infolge der verhältnismäfsig geringen Prägungen der