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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung-.

freien Prägung- für das eine oder andere Metall, das Bestehen oderNichtbestehen eines gesetzlich festgelegten Nennwertsverhältnisseszwischen Silber- und Goldgeld bei freier Ausprägung beider Metalle,die Einlösbarkeit von Papierscheinen und schliefslich die gesetzlicheZahlungskraft des aus dem einen oder andern Metall geprägten Geldes, alle diese Momente sind von Bedeutung für die Gestaltung des Geld-wertes. Es könnte demnach erscheinen, als müfste die von der recht-lichen Konstruktion der Geldverfassung ausgehende Einteilung voll-ständig mit der von dem Verhalten des Geldwertes ausgehenden zu-sammenfallen. Diese Übereinstimmung besteht jedoch nur im allge-meinen; im einzelnen weicht die Einteilung der Währungssystemenach dem juristischen Standpunkte von der Einteilung nach dem volks-wirtschaftlichen Standpunkte hinsichtlich derjenigen Systeme ab, beidenen die Gestaltung des Geldwertes innerhalb des durch die juristischeKonstruktion der Geldverfassung gegebenen Rahmens einigen Spiel-raum hat, sodafs für die wirkliche Gestaltung des Geldwertes gewissethatsächliche Verhältnisse den Ausschlag geben. Es mufs bemerktwerden, dafs die juristische Einteilung sich in Bezug auf wichtigeKategorien von Währungssystemen derselben Bezeichnungen bedient,wie die volkswirtschaftliche, vom Geldwert ausgehende Einteilung,wobei es vorkommt, dafs ein und dieselbe thatsächlich bestehendeWährung juristisch unter eine anders bezeichnete Rubrik zu setzen istals volkswirtschaftlich. Es ist daraus manche Verwirrung entstandenund mancher Streit, bei dem sich die Meinungen auf zwei verschiedenen tsich nirgends schneidenden Ebenen bewegen, während andrerseits zu-zugeben ist, dafs aus einer Kombination der beiden theoretisch aus-einanderzuhaltenden Gesichtspunkte eine für die praktischen Bedürf-nisse ausreichende Gruppierung und Charakterisierung der einzelnenWährungssysteme gewonnen werden kann.

Von den bereits aufgezählten juristischen Merkmalen ist das wich-tigste die gesetzliche Zahlungskraft, die wir ja als die Wesenseigen-schaft des Geldes im Rechtssinne festgestellt haben. Von diesem Merk-mal ist deshalb bei der juristischen Einteilung der Währungssystemeauszugehen, während die übrigen nur modifizierend in Betracht kommen.

Daraus ergiebt sich zunächst eine fundamentale Einteilung dahin»ob nur Metallgeld und neben ihm vielleicht in Metallgeld einlösbarePapierscheine oder ob uneinlösbares Papiergeld gesetzliches Zahlungs-mittel ist: Metallwährung und Papierwährung.

Bei den Metallwährungen ergiebt sich die weitere Einteilung vondem Gesichtspunkt aus, ob nur Münzen aus einem der beiden Edel-metalle volles gesetzliches Zahlungsmittel sind (monometallische Systeme)oder die Münzen aus beiden Edelmetallen (bimetallische Systeme). Sindnur Goldmünzen volles gesetzliches Zahlungsmittel, so ist das System