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Zweites Ruch. III. Abschnitt. Die Geldverfassirag.
einheit ist. sei es mittelbar, indem die Rechnungseinheit ein Teiloder ein Vielfaches der Münze ist, läfst sich als „Grundmünze"bezeichnen. Bei der früheren deutschen Silber Währung war das Thaler-bezw. Guldenstück die Grundmünze, und diese Stücke verkörpertengleichzeitig die Rechnungseinheit. Bei der Reichswähruug ist dasZehnmarkstück die Grundmünze, und die Rechnungseinheit ist als derzehnte Teil dieser Grundmünze definiert. Die Verkörperung der Rech-nungseinheit in einer Silbermünze ist für das Wesen dieser Rechnungs-einheit bedeutungslos.
Mit dem Münzfufs ist der Gehalt der Grundmünze an Währungs-metall gegeben. Da sich der Gehalt der aus dem Währungsmetallgeprägten Münzen in der Regel 1 ) verhält wie ihr Nennwert, so istdurch den Münzfufs gleichzeitig der Gehalt der sämtlichen Münzenaus Währungsmetall bestimmt. Nicht gegeben ist durch den Münz-fufs der Gehalt der aus einem andern als dem Währungsmetall zuprägenden Münzen des Geldsystems, also bei einer Goldwährung derGehalt der Silber-, Nickel- und Kupfermünzen. Dieser mufs vielmehr,solange kein allgemein anerkanntes Wertverhältnis zwischen den ver-schiedenen Münzmetallen besteht, durch die Münzgesetze mehr oderweniger willkürlich normiert werden.
Das Gewichtsquantum Edelmetall, welches eine Münze enthält,wird „Feingehalt" genannt. Der Feingehalt unterscheidet sichdeshalb von dem Brutto- oder Rauhgewicht der Münzen (in der altenMünzsprache „Schrot" genannt), weil das Edelmetall, das zur Münz-prägung verwendet wird, aus den bereits erwähnten Gründen einenZusatz von Kupfer erhält. Das Verhältnis des Feingehaltes zumRauhgewicht nennt man „Feinheit" (in der alten Münzsprache„Korn"). Das Korn wurde früher in Deutschland ausgedrückt beimGolde durch die Angabe von Karat und Grän Feingold, beim Silberdurch die Angabe von Lot und Grän Feinsilber, die auf die Marklegierten Metalls kamen. So war z. B. auf Grund des preufsischenMünzgesetzes von 1821 die Feinheit des Friedrichsdor 21 Karat 8 Grän,die Feinheit des Silberthalers 12 Lot. Die neueren Münzgesetze inden meisten Staaten bestimmen die Feinheit der Münzen in Tausend-teilen; so bestimmt in Deutschland § 4 des Gesetzes vom 4. De-zember 1871 : „Das Mischungsverhältnis der Reichsgoldmünzen wirdauf 900 Tausendteile Gold und 100 Tausendteile Kupfer festgestellt".Dagegen wird in England heute noch die Feinheit in der alten Weiseausgedrückt, indem angegeben wird, wieviel Feingold auf das Troy-pfund legierten Goldes von 24 Karat zu 4 Grän zu 4 Quarts oderauf das Troypfund legierten Silbers zu 12 Unzen zu 20 Penny-
1) Eine Ausnahme machen die Silberscheidemünzen bei einer Silberwährung.