8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 2.
373
weight kommt. Weitaus die meisten Staaten haben für ihre Gold-münzen und ihre gröfseren Silbermünzen ein Mischungsverhältnis von900 Tausendteilen Edelmetall und 100 Tausendteilen Kupfer ange-nommen. Die wichtigste Ausnahme macht auch hier England , dessenGoldmünzen eine Feinheit von u li-> (22 Karat) und dessen Silbermünzeneine Feinheit 37 /4o (11 Unzen 2 Penuyweight) haben. Die Metallmasse,welche das für die Ausmünzung vorgeschriebene Mischungsverhältnisdarstellt, nennt man „Münzmetall", „Münzgold" oder „Münzsilber" (inEngland „Standard gold" und „Standard silver").
Um die tliatsächliche Beschaffenheit der Münzen möglichst imEinklang mit der von den Münzgesetzen vorgeschriebenen Beschaffen-heit zu halten, ist es notwendig, einmal eine möglichst exakte Aus-münzung vorzuschreiben und ferner für die Beseitigung der durch denUmlauf abgenutzten und der beschädigten Münzstücke Sorge zu tragen.
Da eine absolute Genauigkeit in dem Feingehalte und dem Ge-wichte der einzelnen Münzstücke nur mit ganz unverhältnismäfsigenAufwendungen zu erreichen wäre, setzen die Münzgesetze sogenannte„Fehlergrenzen" fest, innerhalb deren eine Abweichung vom ge-setzlichen Schrot und Korn gestattet ist. Bei den deutschen Kronenund Doppelkronen darf die Abweichung in der Feinheit nicht mehr als2 Tausendteile, im Rauhgewicht nicht mehr als 2 V-2 Tausendteile betragen,bei den Reichssilbermünzen in der Feinheit 3 Tausendteile, im Gewicht10 Tausendteile. In den andern Staaten sind ähnliche Fehlergrenzenfestgesetzt. Diese gestattete Abweichung von der normalen Feinheitund dem normalen Gewicht nennt man „Remedium" oder „Toleranz".Der mifsbräuchlichen Ausnutzung dieser Fehlergrenzen, die namentlich•in früheren Zeiten üblich war, kann durch eine Vorschrift, wie siesich in den deutschen Münzgesetzen findet, vorgebeugt werden; diedeutschen Münzgesetze gestatten sowohl bei den Gold- als auch beiden Silberprägungen Abweichungen nur bei dem einzelnen Stück,nicht aber in der gesamten Prägemasse, hinsichtlich derer vielmehreine vollständige Genauigkeit nach Gehalt und Gewicht verlangt wird(§ 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1871; Art. 3 § 1 des Münzgesetzesvom 9. Juli 1873). Die Prüfung der Feinheit des Münzmetalls unddes Gewichtes der Münzplättchen nennt man „Justierung".
Für die umlaufenden Münzen wird in der Regel eine „Abnutzungs-grenze" vorgesehen, die natürlich etwas weiter gegriffen sein mufsals die für die Ausmünzung gestattete Abweichung vom Normalge-wicht. Bei den Scheidemünzen, deren Wert von vornherein als un-abhängig von ihrem Metallgehalte gedacht ist, Avird meist von einerziffermäfsigen Festsetzung der Abnutzungsgrenze abgesehen. Bei dendeutschen Reichsgoldmünzen ist eine Abnutzung von 5 Tausendteilengegenüber dem Normalgewicht gestattet; solange diese Abnutzung