Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.
nicht überschritten ist, haben sie bei allen Zahlungen als vollwichtig zugelten (§9 des Gesetzes vom 4. Dez. 1871). Hinsichtlich der Scheide-münzen ist lediglich vorgeschrieben, dafs „Reichssilber-, Nickel- undKupfermünzen, welche infolge längerer Cirkulation und Abnutzung anGewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüfst haben", auf Rech-nung des Reichs einzuziehen sind (Art. 10 Abs. 2 des Münzgesetzesvom 9. Juli 1873). Das Mindestgewicht, bei welchem die Münzen ihreEigenschaftals gesetzliches Zahlungsmittel bewahren, heifst „Passier-gewicht". Das Passiergewicht ist mithin gleich dem Normalgewichtabzüglich der gestatteten Abnutzung.
Die unter das Passiergewicht abgenutzten Münzen werden in denverschiedenen Staaten verschieden behandelt. In Deutschland sinddie unter das Passiergewicht abgenutzten Münzen bei allen Kassendes Reichs und der Bundesstaaten zu ihrem vollen Nennwerte anzu-nehmen und für Rechnung des Reichs zum Einschmelzen einzuziehen.Der durch die Abnutzung entstehende Verlust wird hier von der Ge-samtheit getragen. In England dagegen verlieren die unter das Passier-gewicht abgenutzten Münzen ihre gesetzliche Zahlungskraft nicht nurgegenüber den Privaten, sondern auch gegenüber den Staatskassen.Eine Verpflichtung des Staates zur Einziehung der abgenutzten Münzenliegt nicht vor, und jedermann ist berechtigt, solche Stücke, die ihmin Zahlung angeboten werden, zu zerschneiden und sie dem Besitzerzurückzugeben, ein Recht von dem besonders die Banken Gebrauch machen.
Wie sich diese beiden Systeme vom Gesichtspunkt der juristischenTheorie aus verhalten, ist bereits an anderer Stelle besprochen worden.Hier sei nur festgestellt, dafs sich das deutsche System in der prak-tischen Erfahrung besser bewährt hat als das englische. In England werden die abgenutzten Stücke notorisch von denjenigen Kassen fern-gehalten, die vom Rechte des Zerschneidens Gebrauch machen; sie cir-kulieren hauptsächlich in der Provinz und erfahren dort häufig eineAbnutzung bis weit unter das Passiergewicht hinab. Der Zweck, denUmlauf von allzustark abgenutzten Münzen frei zu halten, wird alsonicht in befriedigender Weise erreicht. In Deutschland dagegen, woniemand aus der Zahlung mit abgenutzten Stücken einen Verlust zufürchten hat, ergiebt sich von selbst ein Rückflufs der abgenutztenMünzen zu denjenigen Kassen, die sie zur Einschmelzung an das Reichabzuliefern haben und zu denen aufser den Reichs- und Staats-kassen auch die Provinzial- und Kommunalkassen sowie die Geld- undKreditanstalten gehören.
Die Überlegenheit des deutschen Systems tritt deutlicli darin inErscheinung, dafs sich England wiederholt genötigt gesehen hat, dieabgenutzten Sovereigns aufzurufen und auf Rechnung des Staates um-zuprägen.