8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 3.
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§ 3. Prägerecht und Schlagschatz.
Die im vorigen Paragraphen besprochenen Bestimmungen über dieauszuprägenden Münzstücke und deren Beschaffenheit sind wesentlichtechnischer Natur. Anders verhält es sich mit denjenigen Vorkeh-rungen und Bestimmungen, durch welche der Wert der Geldeinheit inBeziehung zum Werte eines Geldstoffes gesetzt werden soll, und durchwelche die einzelnen aus verschiedenen Stoffen bestehenden Geldsortenzu einem einheitlichen System zusammengefafst werden sollen.
Das Mittel, durch welches der Wert der Geldeinheit zum Werteines bestimmten Metallquantums in eine feste Beziehung gesetzt wird,haben wir in der freien Prägung bereits kennen gelernt. Sobaldder Staat unentgeltlich oder gegen Berechnung einer geringfügigenGebühr jedes beliebige Metallquantum für den Einlieferer ausmünzt,kann der Wert des gemünzten Metalls sich vom Wert des Roh-metalls nur unmerklich entfernen. Es entsprach den merkantili-stischen Anschauungen früherer Zeiten, dafs die Münzherren in derThat eine solche Praxis, wenigstens hinsichtlich der gröfserenGeldstücke, ausübten. Man sah jeden Zuflurs sowohl von Gold alsauch von Silber als einen grofsen und bedingungslosen Vorteil anund prägte alles Edelmetall, dessen man habhaft werden konnte.Vielfach war sogar vorgeschrieben, dafs die Erträgnisse der heimi-schen Edelmetallgewinnung an die Münzstätten zur Ausprägung ab-geliefert werden mufsten, eine Vorschrift, wie sie heute noch inRufsland für das Gold besteht. Wo Bergwerke fehlten, wurde häufigvorgeschrieben, dafs alles eingeführte Edelmetall in Barren, Bruchoder fremden Münzen zu einem festgesetzten Preise bei der Münzstätteoder einem Wechselamte einzuliefern sei. Auch dort, wo solche Vor-schriften nicht bestanden oder in Wegfall kamen, erhielt sich bei denMünzstätten die Übung, entweder das angebotene Gold und Silber zueinem innerhalb enger Grenzen veränderlichen und nicht erheblichhinter ihrem Ausmünzungswerte zurückbleibenden Preise anzukaufenoder diese Edelmetalle für den Einlieferer gegen eine geringe Gebührauszumünzen. Später wurde diese Praxis gesetzlich festgelegt; sowurde nachweisbar in England bereits im Jahre 1666 der Münzstättegesetzlich die Verpflichtung auferlegt, Gold und Silber auf Verlangenfür den Einlieferer unentgeltlich auszuprägen. Diesem Beispiel sinddann die meisten Staaten hinsichtlich eines oder beider Edelmetallegefolgt, mit der Abweichung, dafs die Ausprägung für private Rech-nung gegen Erhebung einer mäfsig bemessenen Gebühr erfolgen sollte.Verhältnismäfsig spät ist die gesetzliche Festlegung dieses „freienPrägerechtes" in Deutschland erfolgt. Während in Österreich dieSilbercourantmiinzen, welche gemäfs dem Wiener Münzvertrag von1857 eingeführt wurden, gesetzlich frei ausprägbar waren (gegen