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Das Geld / von Karl Helfferich
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376
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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung'.

1 Prozent Prägegebühr)'), bestand in den deutschen Staaten nur einethatsächliche freie Ausprägung, indem die Münzstätten Silber zu einemöffentlich bekannt gemachten Preise, der je nach den Schwankungendes Angebots und der Nachfrage innerhalb der engsten Grenzenreguliert wurde, ankauften; eine gesetzliche Verpflichtung zu einemsolchen Ankaufe war ihnen nicht auferlegt. Erst das Münzgesetz von1873 hat im Prinzip das freie Prägerecht anerkannt.

Vielfach ist in den modernen Geld Verfassungen das freie Präge-recht ergänzt worden durch Bestimmungen, welche den Notenbankendie Verpflichtung auferlegen, das Währungsmetall zu einem bestimmtenSatze gegen ihre Noten anzukaufen. So kauft die Bank von EnglandGold zum festen Satze von 77 sh, 9 d pro Unze Standard an, bei einemAusmünzungswerte von 77 sh. 10 l Ji d pro Unze Standard. Ebenso ist,wie oben 2 ) bei der Darstellung der deutschen Geldreform bereits her-vorgehoben wurde, der Reichsbank im deutschen Bankgesetze vom14. März 1875 die Verpflichtung auferlegt, Barrengold zum festen Satzevon 1392 Mark für das Pfund fein gegen ihre Noten umzutauschen,bei einem Ausmünzungswerte von 1395 Mark pro Pfand Feingold. Dain Deutschland die Münzstätten bei der Ausprägung von Gold fürprivate Rechnung eine Prägegebühr von 3 Mark berechnen, erhaltendie Einlieferer von Gold bei der Reichsbank denselben Betrag inNoten, wie an der Münze in Goldgeld. In England dagegen machtdie Bank einen Abzug von 1 f /-2 d gegenüber dem von der Münzstätte,die keine Prägegebühr berechnet, zu erstattenden Betrage. Trotzdemwird auch in England , weil bei der Bank der Austausch von Goldgegen Noten Zug um Zug erfolgt, während bei der Münzstätte erstdie Ausprägung des eingelieferten Metalls abgewartet werden mufs,wobei ein Zinsverlust entsteht, das für monetäre Zwecke bestimmteGold von den Privaten regelmäfsig nur zur Bank gebracht, die ihrer-seits, soweit ein Bedarf vorliegt, die Ausprägung der angekauftenBarren und fremden Münzen vornehineu läfst.

Wenn nun die freie Prägung die Wirkung hat, dafs der Wertdes geprägten Metalls nur um die Prägegebühr, zuzüglich Zinsverlustbei der Ausprägung, oder um den von einer Centraibank beim Gold-ankauf gemachten Abzug, dessen Höhe jedoch durch die Prägegebührbedingt ist, sich über den Wert des ungeprägten Währungsmetallserheben kann, so erhellt daraus die Bedeutung, welche der Bemessungder Prägegebühr für die Stabilität des Wertverhältnisses zwischenGeld und Geldmetall zukommt : je höher die Prägegebühr, desto gröfserdie Schwankungsmöglichkeit zwischen Geld und Geldmetall.

1) Vergl. den Erlafs des Finanzministeriums vom 8. Oktober 1858 bei IgnazGruber , Die österreichische Gesetzgebung über Münzen u. s. w. Wien 1886.

2) S. 160.