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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
379
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Ausprägung von Gold sich für ihn billiger stellt, und je höher diePrägekosten, desto gröfser ist mithin die Wahrscheinlichkeit gegen dieGoldeinfuhr.

Nicht .nur im Interesse der möglichsten Einschränkung der Schwan-kungsmöglichkeiten von Metallwert und Geldwert, sondern auch imInteresse der möglichst leichten Versorgung des Geldumlaufs erscheintdeshalb eine niedrige Bemessung der Prägegebühr geboten.

§ 4. Vollwertiges und unterwertiges Geld.

Solange die einzelnen Geldstoffe in ihrem gegenseitigen Wert-verhältnis Schwankungen unterliegen, kann die Schaffung und Er-haltung eines festen Wertverhältnisses zwischen den aus ihnen her-gestellten Geldsorten nicht durch die materielle Beschaffenheit dereinzelnen Sorten bewirkt werden, sondern nur dadurch, dafs die ein-zelnen Sorten zu Trägern bestimmter rechtlicher Qualitätengemacht werden.

Der erste hier zu beachtende Punkt ist, dafs den Geldsorten einbestimmter Nennwert beigelegt wird, der in der Bechnungseinheit desGeldsystems ausgedrückt ist. Da die Bechnungseinheit selbst keinevon vornherein gegebene Gröfse ist, sondern sich von irgend einerMünzsorte,dem Grundgelde", ableitet, bedeutet die Beilegung desNennwertes an die übrigen Geldsorten, dafs sie in ein bestimmtes Wert-verhältnis zu diesem Grundgelde gesetzt werden: durch Beilegung desNennwertes werden alle Geldsorten in dem Grundgeldetarifiert". Dieeinzelnen Münzstücke und Papierscheine werden in ihrem Gepräge oderAufdruck nach dem ihnen beigelegten Nennwerte bezeichnet, oder eswird ihnen ein bestimmter Nennwert durch Gesetz oder Verordnungbeigelegt. Unsre Beichsmünzen und Beichskassenscheine tragen eineauf Mark und Pfennig lautende Wertbezeichnung; den Thalern dagegen,welche eine solche auf die geltende Bechnungseinheit lautende Wert-bezeichnung nicht tragen, ist durch das Münzgesetz von 1873 ein Wertvon 3 Mark beigelegt.

Die Aufprägung einer bestimmten Wertbezeichnung auf ein Geld-stück ist an und für sich bedeutungslos. Sie erlangt erst eine Be-deutung dadurch, dafs kraft Rechtssatzes die einzelnen Geldstücke zudem ihnen beigelegten Nennwerte Geldqualität haben, sei es gesetzlicheZahlungskraft, sei es Kassenkurs. Aber, wie wir im geschichtlichenTeil gesehen haben, ist die Verleihung der Geldqualität an die einzelnenSorten in verschiedenen Nennwertsverhältnissen an sich noch nichtgenügend, um ein diesen Nennwerten entsprechendes unverrück-bares Wertverhältnis zwischen den einzelnen Geldsorten zu garan-tieren. Die Geldstücke leiten ihren Wert nicht nur aus ihrer durchdas Becht bedingten Zahlungskraft ab, sondern auch aus dem Stoffe

8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 4.