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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.
aus dem sie bestehen; infolgedessen ist die Wirksamkeit der gesetz-lichen Tariflerung der Münzen an bestimmte Voraussetzungen gebunden.
Bei den Münzen des frei ausprägbaren Währungsmetalls bietetder stoffliche Wert den natürlichen Rückhalt für ihr gesetzliches Nenn-wertverhältnis. Da der Wert der frei ausprägbaren Münzen bis aufeine minimale Differenz durch ihren Feingehalt bedingt ist, kann dasWertverhältnis der aus dem Währungsmetall hergestellten Münzsortendurch ihr Feingehalts Verhältnis unbedingt gesichert werden; Stoffwertund Nennwert befinden sich hier in vollem Einklang. Bei den übrigenMünzen dagegen mufs sich notwendig der Stoffwert in einem fort-gesetzten Konflikt mit dem ihnen beigelegten Nennwerte befinden; auchwenn ihr Metallgehalt so bestimmt werden würde, dafs er sich aufGrund des augenblicklich bestehenden Wertverhältnisses der Metallemit ihrem Nennwerte deckte, so würden doch die unvermeidlichen Än-derungen in diesem Wertverhältnis ein Auseinandergehen von Stoff-wert und Nennwert zur Folge haben.
Nun ist es zunächst klar, dafs der Staat einer Geldsorte durchVerleihung der Geldqualität in Verbindung mit andern Vorkehrungendenkbarer Weise einen ihren Stoffwert überschreitenden Neunwert bei-legen kann, dafs aber die Beilegung eines hinter dem Stoffwerte zurück-bleibenden Nennwertes niemals wirksam sein kann; im letzteren Fallewürde die Münze als Rohmetall einen höheren Wert haben denn alsGeld, sie würde infolgedessen eingeschmolzen und als Rohmaterial ver-wendet werden, oder sie würde einen veränderlichen, ihren Nennwertübersteigenden Kurs erhalten und .so aus dem Geldssystem herausfallen.Wenn also eine Tariflerung von nicht aus Währungsmetall bestehendenMünzen eine Gewähr für ihre Wirksamkeit in sich tragen soll, so mufsder Stoffwert der tarifierten Münzen soweit hinter ihrem Nennwerte zu-rückbleiben, dafs auch die absehbaren Erhöhungen ihres Stoffwertes nichtüber ihren Nennwert hinausgehen. Die nicht aus dem Währungs-metall bestehenden Münzen müssen deshalb im Hinblick auf die Mög-lichkeit einer Erhöhung ihres Stoffwertes von vornherein als unter-wertige Münzen ausgeprägt werden, ihr Metallgehalt mufs hinterdemjenigen zurückbleiben, der auf Grund des augenblicklich bestehendenWertverhältnisses zwischen ihrem Stoff und dem Währungsmetall ihremNennwert entsprechen würde. Die vollwertigen Münzen, derenGeldwert sich mit ihrem Stoffwerte deckt, haben mithin zu ihrer Er-gänzung aus andern Stoffen hergestellte unterwertige Münzen nötig,deren Stoffwert hinter dem ihnen beigelegten Nennwerte zurückbleibt.
Eine den Stoffwert überschreitende Tariflerung kann andrerseitsnur unter der Voraussetzung wirksam sein, dafs der Staat die Her-stellung und Ausgabe des unterwertigen Geldes in seiner Hand behält.Wie die freie Prägung das Mittel ist, um den Wert des geprägten