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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
381
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8. Kapitel. Die Geldsysteme. II. § 4.

Geldes mit dem Werte seines Stoffes in Beziehung zu halten, so ist einebeschränkte Prägung die Voraussetzung dafür, dafs sich die unter-wertig ausgeprägten Münzen auf dem ihnen beigelegten Gleichwertemit den vollwertigen Münzen halten können.

Unter der Voraussetzung der beschränkten Ausprägung und Aus-gabe kann die blofse Verleihung der gesetzlichen Zahlungskraft oderauch nur des Kassenkurses zu einem bestimmten Nennwerte genügen,um den unterwertigen Geldsorten allgemeine Geltung zu ihrem Nenn-werte zu verschaffen. Darüber hinaus kann jedoch dem unterwertigenGelde sein Nennwert durch besondere Vorkehrungen gesichert werden,indem es nämlich zum Träger einer Forderung auf vollwertiges Geldzum gleichen Nennbetrag gemacht wird. Ein unbestreitbar privat-rechtliches Kreditverhältnis liegt vor bei den Banknoten; diese werdenzu ihrem Nennbetrage gegeben und genommen, weil sie von der Bank,die sie ausgegeben hat, jederzeit gegen den Betrag Metallgeld, aufwelchen sie lauten, eingelöst werden müssen. Das Vertrauen auf dieZahlungsfähigkeit der Bank sichert den Noten auch dann ihre Geltungzum vollen Nennwert, wenn ihnen durch die Gesetzgebung keinerleiGeldqualität ausdrücklich beigelegt worden ist; ihre Geltung beruhtlediglich auf dem Kredit.

In dem Kapitel über das Geld im Rechtssinne wurde erwähnt,dafs es streitig ist, ob die vom Reich in Ansehung der Reichskassen-scheine und Reichssilbermünzen übernommene Einlösungsverpflichtungals eine privatrechtliche Verpflichtung oder als eine publizistische Vor-kehrung anzusehen sei.') Zweifellos ist, dafs diese Vorkehrung dazubestimmt war, eine besondere Sicherung für die Umlaufsfähigkeit unddie Erhaltung des Nennwertes der genannten Geldsorten zu schaffen,und zwar dadurch, dafs der Kredit des Reichs für den Nennwert dieserSorten eingesetzt wurde.

Diejenigen unterwertigen Geldsorten, deren Nennwert durch einForderungsrecht besonders gesichert ist, nennt manKreditgeld".

Das Kreditgeld ist zu unterscheiden in fundiertes und unfundiertesKreditgeld, je nachdem ein besonderer Betriebsfonds für die Einlösungbereitgestellt ist oder nicht. Fundiertes Kreditgeld sind im allgemeinennur die Banknoten. Die Banken müssen im Interesse ihrer eigenen Zah-lungsfähigkeit stets einen hinreichenden Fonds von Barmitteln für dieEinlösung ihrer Banknoten bereit halten; meist sind sie gesetzlich zueiner bestimmten Minimaldeckung und einer bestimmten Art der Deckungfür die von ihnen ausgegebenen Noten verpflichtet. Dagegen hält derStaat in der Regel keine besondere Deckung für das von ihm ausge-gebene Kreditgeld, er bewirkt vielmehr die Einlösung, soweit sie verlangt

1) Siehe oben S. 333, 33fi u. 337