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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.

wird, aus den bereiten Mitteln der Staatskasse, die für sämtliche Staats-ausgaben bestimmt sind. In Deutschland ist weder für die Einlösungder Reichskassenscheine noch für die Einlösung der Scheidemünzenein besonderer Fonds vorhanden. Die Einlösung wird vielmehr durchdie Reichsbank aus dem bei ihr stehenden Reichsguthaben bewirkt.

Von den meisten Theoretikern wird alles Geld, dessen Stoffwerthinter dem ihm beigelegten Nennwerte zurückbleibt, alsKreditgeld"bezeichnet, jedoch zu Unrecht, wie daraus hervorgeht, dafs es unter-wertiges Geld giebt, das keinerlei Forderungsrecht in sich schliefst.

Ein Beispiel aus dem deutschen Geldsystem sind die Thaler, diesich dadurch von den Reichssilbermünzen unterscheiden, dafs ihnengegenüber das Reich keinerlei Verpflichtung hat, sie auf Verlangenin Reichsgoldmünzen umzuwechseln. Allerdings lag es im Plan derdeutschen Münzreform, dafs die Thaler allmählich auf Kosten des Reichsgegen Reichsmünzen eingezogen werden sollten, das Stück zu drei Mark;aber seit der Einstellung der deutschen Silberverkäufe im Jahre 1879ist die Einziehung unterbrochen, sie erfolgt nur in dem Mafse, als Thälerzur Neuprägung von Reichssilbermünzen notwendig sind. Trotzdemhat sich der Thaler, dessen Silbergehalt heute (Januar 1903) bei einemSilberpreise von etwa 2122 d nur noch 1,051,10 Mark wert ist,,auf dem ihm beigelegten Nennwerte von 3 Mark erhalten.

Wie in Deutschland die Thaler, so stehen in England und inAmerika die sämtlichen Silbermünzen: eine Verpflichtung des Staates,die unterwertigen Scheidemünzen auf Verlangen gegen vollwertigesGoldgeld umzuwechseln, besteht nicht. Der ihren Stoffwert über-schreitende Geldwert dieser Münzen kann mithin nicht auf einem inihnen enthaltenen Forderungsrecht an den Staat beruhen. Seine Ur-sache ist vielmehr ausschliefslich darin zu suchen, dafs der Staat diesenMünzen die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel, sei es mit, seies ohne Beschränkung, beilegt, und dafs sie entweder überhaupt nichtvermehrt oder in beschränktem Umfange in Verkehr gesetzt werden.Die Thalerstücke gelten drei Mark, weil sie nach dem Artikel 15 desMünzgesetzes von jedermann an Stelle aller Reichsmünzen in Zahlungzu nehmen sind, das Stück zu drei Mark gerechnet, und diese Tari-flerung ist wirksam, weil nur ein beschränkter und nicht vermehrbarerBetrag von Thalern vorhanden ist.

Bei den freien Währungen, bei welchen in allen Geldsorten derStoffwert der Münzen hinter ihrem Geldwerte zurückbleibt, ist es schondeshalb gänzlich ausgeschlossen, den höheren Geldwert auf den Kreditzurückzuführen, weil es gar kein vollwertiges Geld giebt, in welchemdas unterwertige Geld einlösbar sein und von dem es auf dem Wegedes Kredits seinen Wert ableiten könnte. Im niederländischen Geld-wesen gab es von 1873 bis 1875, im österreichen von 1879 bis 1892, im