Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassuiiff.
Die gebundene Währung hat ihr Fundament in dem frei aus-prägbaren vollwertigen Gelde; das unterfertige Geld ist dem Systemals eine notgedrungene Ergänzung eingefügt, und danach bestimmtsich die Behandlung, welche das unterwertige Geld erfährt. Die Be-schränkung der Ausprägung, welche die notwendige Voraussetzungfür jedes unterwertige Geld ist, ergiebt sich hier mit besondererStrenge schon aus dem Gedanken, dafs neben dem vollwertigen Geldeunterwertiges Geld nur insoweit existieren soll, als es nicht entbehrtwerden kann. Aus dieser Erwägung heraus ist in den meisten Wäh-rungssystemen ein Höchstbetrag für die Ausgabe unterwertiger Scheide-münzen vorgeschrieben, der nach dem schätzungsweise ermittelten Ver-kehrsbedarf bemessen ist. In Deutschland durfte nach dem Münzgesetzvon 1873 die Ausgabe von Reichssilbermünzen 10 Mark pro Kopf derBeichsbevölkerung nicht überschreiten; nachdem es sich gezeigt hatte,dafs der Betrag für den wirklichen Verkehrsbedarf an Silbergeld zuniedrig gegriffen war — nur durch das Vorhandensein der Thalerwar diese Beschränkung überhaupt erträglich gewesen —, ist in derMünznovelle vom 1. Juni 1900 der Höchstbetrag auf 15 Mark proKopf der Bevölkerung festgesetzt worden. In den Ländern des Latei-nischen Münzbundes war früher das Maximum für die Ausgabe vonSilberscheidemünzen 6 Franken pro Kopf der Bevölkerung; diesesKontingent ist durch Vertrag vom 29. Oktober 1897 um 1 Frankenpro Kopf erhöht worden, wobei für Frankreich auch die vorher fürdie Berechnung des Kontingents nicht mitgezählte Bevölkerung Algierseinbezogen wurde. Vielfach wird der Regierung durch ein besonderesGesetz die Neuausprägung von Scheidemünzen gestattet und ihr inner-halb des zugelassenen Betrages freie Hand gegeben, so in England und in den Vereinigten Staaten .
Wie die Beschränkung der Ausprägung, so liegt auch die Be-schränkung der Zahlungskraft der unterwertig ausgeprägten Münzenauf einen bestimmten Höchstbetrag durchaus im Sinne der gebundenenWährung. Durch diese Beschränkung der Zahlungskraft werden dieunter wertigen Münzen zu Scheidemünzen im Gegensatz zu denunbeschränkte gesetzliche Zahlungskraft besitzenden C o u r a n t m ü n z e n.Das normale Geld im Sinne der gebundenen Währung ist dasjenige,welches seinen vollen Wert in sich selbst trägt; denn nur bei demvollwertigen Gelde ist die Verbindung zwischen Geldwert und Geld-stoff, auf welcher die gebundene Währung ihrem Weesen nach beruht,eine vollständige und gesicherte. Dem entspricht es, dafs die unter-wertigen Münzen, die nun einmal nicht ganz zu entbehren sind, aufdiejenige Sphäre des Geldverkehrs beschränkt werden, für welche dasvollwertige Geld nicht gebraucht werden kann. Das Silbergeld, dieNickel- und Kupfermünzen sind innerhalb der Goldwährung nötig, um