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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
Seite
394
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I

394 Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassnng.

Eine gewisse Abhilfe gegen die Mifsstände unsres heutigen Silber-umlanfs war möglich gelegentlich der Münznovelle von 1900. Nachdem Regierungsentwurf sollten die bei der Umprägung von Thalernin Reichssilbermünzen entstehenden Münzgewinne zur Deckung vonVerlusten aus zu verkaufendem Thalersilber verwendet werden. In-folge dieser Bestimmung wäre der deutsche Silberumlauf dem Nenn-wert nach um etwa 27 Millionen Mark verringert worden. Die silber-freundlichen Parteien haben jedoch, da sie keine Silb erver kaufe wollten,die Streichung dieser Bestimmung durchgesetzt; die Wirkung ist, dafsnunmehr durch die Umprägung der beim Erlafs der Novelle noch vor-handeneil Thaler im Werte von 360 Millionen Mark eine Vermehrungdes Nennbetrags unsres Silberumlaufs um etwa 40 Millionen Markentstehen wird. Diese eigentümlicheVerbesserung" ist denselbenLeuten zu verdanken, welche sich bis dahin in Übertreibungen derGefahren des Übermafses unsres unterwertigen Silberumlaufs nichtgenug hatten thun können.

§ 7. Die papiemen Umlaufsmittel.

Eine von den unterwertigen Münzen verschiedene Stellung nehmenim Geldsystem die papiernen Geldzeichen ein, die wir gemäfs den inden vorhergehenden Abschnitten gemachten Ausführungen gleichfallszum Geld im wirtschaftlichen und allgemein-rechtlichen Sinne zählen.

Es sind zwei Arten solcher papiernen Geldzeichen zu unterscheiden:Staatspapiergeld und Banknoten. Weitaus die meisten Staaten kennennur die letzteren. Das Deutsche Beich allerdings hat neben den Notender verschiedenen mit dem Recht der Notenausgabe ausgestattetenBanken, von denen die Reichsbank alle anderen zusammen genommenganz beträchtlich überragt, auch ein Staatspapiergeld ausgegeben, diesogenannten Reichskassenscheine. Sie unterscheiden sich von denBanknoten in sehr wesentlichen Punkten.

Zunächst lauten sie auf kleinere Beträge, auf 5, 20 und 50 Mark, wäh-rend Banknoten nur auf Beträge von 100 Mark und mehr ausgestelltwerden dürfen. Ferner sind sie in einem ein für allemal festgesetztenBetrage (120 Millionen Mark) ausgegeben, während die Banknotenaus-gabe bei einzelnen Banken allerdings auf einen Höchstbetrag beschränktist, bei andern dagegen, vor allem bei der Reichsbank selbst, keinerdirekten Begrenzung unterliegt.Die Reichsbank hat das Recht, nachBedürfnis ihres Verkehrs Banknoten auszugeben" (§16 des Bankgesetzesvom 14. März 1875). Einige indirekte Beschränkungen (steuerfreies Kon-tingent und Dritteldeckung) liegen allerdings vor; über diese wird in demBande über das Bankwesen näheres zu sagen sein. Aber auch dort, woein Höchstbetrag für die Notenausgabe vorgeschrieben ist, stellt die that-sächliche Notenausgabe keinen festen, sondern einen von Tag zu Tag ver-