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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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8. Kapitel. Die Geldsysterae. II. § 7.

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Staatspapiergelde verzichten zu können glaubt, dann sollte man kon-sequenter Weise aucli auf die Einlösbarkeit verzichten, deren not-gedrungene Aufhebung in kritischen Zeiten das Papier mehr diskredi-tiert, als wenn es niemals einlösbar gewesen wäre. Wenn trotz diesernaheliegenden Erwägungen in Deutschland im Jahre 1874 die Einlös-barkeit der Reichskassenscheine beschlossen worden ist, so ist dieserBeschlufs zu erklären aus den Eindrücken, welche durch den aller-dings höchst unerfreulichen Zustand des deutschen Papiergeldwesensvor der Reform hervorgerufen worden waren.

Diese erklärliche Voreingenommenheit gegen die papiernen Cir-kulationsmittel hat auch in einem anderen Punkte ihren Einflufs aus-geübt: in der Frage, ob den Reicliskassenscheinen und den Reichs-banknoten gesetzlicher Kurs auch im Privatverkehr oder blofs einKassenkurs zu verleihen sei. Auch in dieser Frage wurde den papiernenGeldzeichen nur das allernotwendigste zugestanden. Man hat in demAufbau der deutschen Geldverfassung die Konsequenzen der Gold-währung auf das strengste gezogen, theoretisch wenigstens, währendpraktisch durch die Beibehaltung der Thaler diese Folgerichtigkeitspäter durchbrochen worden ist. Ebenso wie man für die Ausprägungvon Reichssilbermünzen einen sehr knapp bemessenen Höchstbetragfestsetzte, wie man ihre Zahlungskraft auf einen Höchstbetrag be-schränkte, der nur halb so hoch ist, wie in England und Frankreich ,und wie man dem Reiche die Verpflichtung des Umtauschs von Scheide-münzen gegen Goldmünzen auferlegte, ebenso hat man auch Reichs-kassenscheine und Banknoten gegenüber dem Goldgelde durch alledenkbaren Kautelen möglichst unschädlich zu machen gesucht. Nichtnur den Banknoten, sondern auch den vom Reiche selbst ausgegebenenReichskassenscheinen wurde ein gesetzlicher Kurs im Privatverkehrnicht beigelegt, obwohl wie an anderer Stelle bereits erwähntin anderen Staaten, namentlich in England und Frankreich , den Notender Centraibanken die Eigenschaft eines gesetzlichen Zahlungsmittelsunbedenklich zugestanden worden ist. Die Reichskassenscheine müssenwenigstens auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 5 desGesetzes vom 30. April 1874)bei allen Kassen des Reichs und sämt-licher Bundesstaaten nach ihrem Nennwerte in Zahlung genommen"werden. Dagegen ist hinsichtlich der Banknoten ausdrücklich vor-geschrieben. dafs eine Verpflichtung zu ihrer Annahme in Zahlungauch für Staatskassen nicht stattfindet und durch Landesgesetz nichtbegründet werden kann; nur auf dem Wege jederzeit widerruflicherVerwaltungsVerordnungen ist den Reichsbanknoten Kassenkurs beige-legt. Die Konsequenz der gebundenen Währung ist hier bis aufsäufserste gezogen: niemand soll verpflichtet sein, ein Geld, dasseinen Wert nicht voll in sich selbst trägt und vollwertes Geld