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Das Geld / von Karl Helfferich
Entstehung
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Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.

sind bei einer Goldwährung nur die Goldmünzen in Zahlung an-zunehmen.

Die theoretische Folgerichtigkeit deckt sich jedoch nicht immermit den praktischen Erfordernissen. Thatsache ist, dal's sowohl dieReichskassenscheine als auch die Reichsbanknoten im Privatverkehrvon jedermann anstandslos angenommen werden, ja dal's die wenigstenLeute wissen, dafs sie rechtlich in der Lage sind, Zahlungen in Kassen-scheinen oder Banknoten zurückzuweisen und auf Zahlung in Reichs-goldmünzen oder Thalern zu bestehen. Sollte, aber einmal in kritischenLagen der Fall eintreten, dafs die Annahme von Reichskassenscheinenund Reichsbanknoten im freien Verkehr auf Schwierigkeiten stofsenwürde, z. B. bei politischen Krisen, dann würde die Verleihung dergesetzlichen Zahlungskraft an beide Arten von Papierscheinen sichnicht umgehen lassen. Namentlich im Kriegsfalle kann eine solche Mög-lichkeit praktisch werden. Bei dem enormen Geldaufwande, den dieblofse Mobilisierung der gewaltigen Volksheere zu unserer Zeit gleichim allerersten Augenblicke erfordert, dem gegenüber auch der deutscheKriegsschatz im Juliusturme nur einen Tropfen auf einen heifsen Steinbedeutet, dem ferner auch durch eine erfolgreiche Aufnahme von An-leihen nicht mit der absolut erforderlichen Promptheit genügt werdenkönnte, in Anbetracht dieser Verhältnisse ist jeder moderne Grofs-staat im Kriegsfalle auf die unbedingte Unterstützung durch ein mäch-tiges Bankinstitut angewiesen. Ein solches kann sofort Hunderte vonMillionen zur Verfügung stellen, sei es aus seinem Bestände an Metall-geld, sei es an Banknoten; aber die Wirksamkeit dieser Hilfe wirdnur dann eine vollkommene und gesicherte sein, wenn von vornhereinjede Möglichkeit einer Zurückweisung der Banknoten in diesem kri-tischen Augenblick ausgeschlossen ist. Meist wird auch die Befreiungder Bank von der Verpflichtung der Noteneinlösung sich als notwendigherausstellen. Aber diese letztere Notwendigkeit wird durch das Fehlendes gesetzlichen Kurses bei den Banknoten zweifellos sehr erheblichbeschleunigt werden. Solange jedermann weifs, dafs er in den Notenzu deren Nennwert Zahlung leisten kann, ist die Veranlassung zueinemrun" auf die Bank behufs Noteneinlösung wesentlich geringer,als dann, wenn jedermann befürchten mufs, dafs die Annahme derNoten vom Gläubiger verweigert wird. Der gesetzliche Kurs der Notenallein schon bedeutet mithin in kritischen Zeiten einen gewissen Schutzfür den Metallvorrat der Centraibank; mufs er dagegen in kritischenZeiten erst durch Gesetz verliehen werden und die deutsche Reichs-verfassung kennt keine NotstandsverOrdnungen, dann wird einesolche Mafsregel nicht nur geeignet sein, Mifstrauen gegen die Bank-noten zu erregen, sondern bis zum Zustandekommen eines solchenGesetzes mag das Fehlen der gesetzlichen Zahlungskraft Verhängnis-