Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geld Verfassung.
portierte Geldmetall in erster Linie zufliefst. und aus dem nötigenfallsder Bedarf an Zahlungsmitteln für das Ausland schöpfen kann. Nureine grofse Centraibank ist für die Erfüllung dieser Aufgaben geeignet.Das wichtigste Mittel zur Beeinflussung der auswärtigen Wechsel-kurse und der Goldbewegungen ist die planmäfsige Beeinflussung desWechselzinsfufses, die sogenannte Diskontpolitik, und diese kann natür-lich nur von einem grofsen Bankinstitut gehandhabt werden. Ebensoist nur eine über grofse Mittel verfügende und mit dem Beeilte derNotenausgabe ausgestattete Bank im stände, beliebige Mengen desWährungsmetalls aufzunehmen, die Ausprägung des importierten Metallszu vermitteln und dauernd einen Metallgeldbestand zu halten, derallen absehbaren Anforderungen für Zahlungen an das Ausland genügt.Dafs speciell der Reichsbank die unbeschränkte Verpflichtung des An-kaufs von Barrengold gegen ihre Noten auferlegt ist, wurde bereitsin andern Zusammenhange mehrfach erwähnt. 1 )
Die unter 2. genannte Aufgabe kann gleichfalls ihrer Natur nachnur von einem grofsen, mit dem Rechte der Notenausgabe ausgestat-teten Bankinstitute erfüllt werden. Abgesehen von der bereits unter1. behandelten Herbeiziehung von Geldmetall aus dem Auslande istdie Regulierung des Verhältnisses zwischen Geldumlauf und inneremGeldbedarf erreichbar einerseits durch die in der Notenausgabe ge-gebene elastische Ergänzung des metallischen Geldumlaufs, andrer-seits durch eine Einwirkung auf den inländischen Geldbedarf selbst,die ähnlich wie die Beeinflussung der internationalen Beziehungen desGeldwesens im Wege der Diskontpolitik ausgeübt werden kann:Ebenso wie hohe Warenpreise die Nachfrage nach Waren beschränken,ebenso beschränken hohe Diskontsätze die im Wege des Begehrs nachkurzfristigem Kredit an die Banken und den Geldmarkt herantretendeGeldnachfrage.
Während in diesen beiden Punkten specifische Aufgaben derNotenbanken vorliegen, ist die unter 3. genannte Aufgabe kein wesent-licher Bestandteil des Bankgeschäftes, sondern eine Verrichtung, diean sich auch von der staatlichen Finanzverwaltung vorgenommenwerden könnte und die vielfach auch — sei es ausschliefslich. sei esneben den Centraibanken — von der staatlichen Finanzverwaltungwahrgenommen wird.
Bei der örtlichen Regulierung des Geldumlaufs handelt es sichum die den wechselnden Bedürfnissen des Verkehrs entsprechende Ver-teilung sowohl der gesamten Geldcirkulation als auch der einzelnenGeldsorten auf die einzelnen Landesteile. Die Jubiläumsdenkschriftder Reichsbank, welche der Aufgabe der Regelung des Geldumlaufs
l) Siehe oben S. 160 u. 37fi.