402
Zweites Buch. III. Abschnitt. Die Geldverfassung.
stimmte Reichsbankhauptstellen übertragen worden ist. Die Beständeder einzelnen Niederlassungen einer grofsen Centraibank sind dasgegebene Reservoir, aus dem der Verkehrsbedarf das benötigte Geldin den benötigten Sorten bezieht, und an das er das überflüssige Geldin den überflüssigen Sorten abgiebt. Ganz abgesehen davon, wie weiteiner solchen Bank durch das Gesetz bestimmte Verpflichtungen aufdiesem Gebiete auferlegt sind, sieht sich ein centrales Bankinstitutschon in Rücksicht auf seinen eigenen Geschäftsbetrieb genötigt, seineFilialen in einer den örtlichen Verkehrsbediirfnissen entsprechendenWeise mit Kassenvorrat auszustatten und dem Publikum sowohl beider Entgegennahme von Einzahlungen und der Leistung von Aus-zahlungen als auch in Bezug auf die Umwechslung der einzelnenSorten nach Möglichkeit entgegenzukommen. In welcher hervorragen-den Weise die Reichsbank — weit über die gesetzlichen Verpflich-tungen hinaus — der Aufgabe der örtlichen Regelung des Geldum-laufs gerecht wird, ist in dem oben citierten Kapitel der Reichsbank-denkschrift ausführlich dargestellt.
9. Kapitel. Die internationale Greldverfassung.
§ 1. Das Wesen der internationalen Geldverfassung.
Im allgemeinen hat jeder Staat seine eigne Geldverfassung, dieder Geldverfassung aller anderen Staaten selbständig gegenüber steht.Die Geldverfassung ist eben ein Erzeugnis der Gesetzgebung, die jederStaat für sich ausübt, und deren Wirksamkeit an den Landesgrenzenihr Ende findet. Infolgedessen fehlt für den internationalen Verkehrein einheitliches Instrument der Wertübertragungen, wie es der natio-nale Verkehr in dem Landesgelde besitzt. Während im inländischenVerkehr die Wertübertragung auf dem einfachen Wege der Übertra-gung von Landesgeld erfolgen kann und der Austausch von Güternin der Weise vermittelt wird, dafs die Waren gegen Landesgeld ver-kauft und mit Landesgeld gekauft werden, ist es im internationalenVerkehr zur Vermittlung dieser Transaktionen notwendig, das Geld deseinen Landes gegen das Geld des anderen Landes umzusetzen. DerInländer, der im Auslande eine Zahlung zu leisten hat, mufs im all-gemeinen gegen das in seinen Händen befindliche Landesgeld auslän-disches Geld beschaffen; der Inländer, der aus dem Auslande eine Zah-lung in ausländischem Gelde empfängt, sieht sich meist genötigt, diesesgegen Landesgeld umzusetzen.
Es giebt also kein einheitliches internationales Geld und keineeigentliche internationale Geldverfassung, sondern nur ein Nebenein-ander verschiedener nationaler Währungen. Aber das Verhältnis, indem diese verschiedenen nationalen Währungen zu einander stehen,.