9. Kapitel. Die internationale Geldverfassung. § 5.
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Gründen in derselben Lage befunden'). Der Abflufs der Silber Scheide-münzen nach den anderen Münzbundstaaten war für den italienischen Geldverkehr eine überaus schwere Belästigung. Für die übrigen Münz-bundstaaten machte das Eindringen der italienischen Scheidemünzendie Kontingentierung des Scheidemünzumlaufs illusorisch. Im Interessebeider Teile hat man schliefslich den Münzvertrag von 1865 durcheinen Zusatzvertrag ergänzt, nach welchem die italienischen Scheide-münzen von' den übrigen Miinzbundstaaten ausgeschlossen wurden undItalien von diesen Staaten die dorthin abgeflossenen Scheidemünzenzu ihrem Nennwerte in Goldgeld zurücknahm.
Auch wenn die Absicht besteht, alle denkbaren Sicherheiten füreinen gemeinschaftlichen Geldumlauf vertragsmäfsig festzulegen, solassen sich doch selbst bei der gröfsten Vorsicht unmöglich alle Fälle,die für das Geldwesen in der Zukunft einmal von entscheidender Be-deutung werden können, bei Abschlufs eines Münzvertrags voraus-sehen; es sei hier nur an die infolge von Ereignissen, die unmöglichin Rechnung gezogen werden konnten, aufgetauchten Fragen der Li-quidation der österreichischen Thaler und der silbernen Fünffranken-stücke erinnert. Aber auch dann, wenn alle denkbaren Ivautelenvorgesehen sind, fehlt es an jeder Garantie dafür, dafs die vertrags-mäfsigen Verabredungen im entscheidenden Augenblicke gehaltenwerden; die finanzielle Unmöglichkeit oder die Rücksicht auf dieSelbsterhaltung des Staates kann die weitestgehenden Vertragsbestim-mungen illusorisch machen, zum Schaden aller an der Geldgemein-schaft beteiligten Staaten. So hat z. B. der Wiener Münzvertragvon 1857 die ausdrückliche Bestimmung enthalten, dafs keiner derbeteiligten Staaten uneinlösbares Papiergeld mit gesetzlicher Zahlungs-kraft ausstatten dürfe; trotzdem hat Österreich , das sich zur Zeit desVertragsabschlusses in der Papierwirtschaft befand, nach einem kurzenVersuch zur Aufnahme der Barzahlungen sich genötigt gesehen, denZwangskurs wieder einzuführen, und es ist während der ganzen Gel-tungsdauer des Vertrags in der Papierwährung geblieben.
Gegenüber den aus solchen Erfahrungen und Erwägungen hervor-gehenden Bedenken sind die Vorteile der eigentlichen Münzeinheit —die Ersparung des Umwecliselns und Umrechnens — nicht allzuhochanzuschlagen. Der grofse internationale Zahlungsverkehr vollziehtsich, wie wir gesehen haben, zum weitaus gröfsten Teil nicht in Metall-geld. sondern in Wechseln und ähnlichen Papieren. Der Wechselaber würde auch bei gleichen Rechnungseinheiten einen schwankendenKurs haben, weil auch bei gleicher Rechnungseinheit und vollständigerMünzgemeinschaft die Versendung von Geld aus dem einen in das
1) Vergl. oben S. 392, 393.
H elfferich, Das Geld.