9. Kapitel. Die internationale Geldverfassimg. § 6.
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Staaten sollen sich lediglich verpflichten, die Doppelwährung- auf Grundeines und desselben Wertverhältnisses einzuführen, d. h. Gold- und Silber-münzen, die sich zu dem ihnen beigelegten Nennwerte vertreten können,nach einem und demselben Wertverhältiiis als Courantgeld unbeschränktfür Private auszuprägen. Das System wäre natürlich nur unter derVoraussetzung durchführbar, dafs die gemeinsame Festsetzung desden Ausmünzungen zu Grunde zu legenden Wertverhältnisses einenbeherrschenden Einflufs auf das thatsächliche Wertverhältnis zwischenGold und Silber ausüben würde. Solange diese Voraussetzung zuträfe,würde in der That durch den Doppelwährungsvertrag eine vollkommeneWährungsgleichheit zwischen allen Ländern geschaffen werden, diesich des Goldes oder des Silbers oder beider Edelmetalle als Umlaufs-mittel bedienen.
Die gegen einen mehreren Staaten gemeinschaftlichen Münzumlaufoben geltend gemachten Bedenken können gegen die vertragsmäfsigeDoppelwährung nichts besagen, da dieses System ohne gemeinschaft-lichen Münzumlauf möglich ist. Gleichwohl bleiben auch gegen einenDoppelwährungsvertrag noch sehr gewichtige Bedenken bestehen.
Man hat von bimetallistischer Seite darauf hingewiesen, dafs diemodernen Staaten sich nicht scheuen, auf einer Reihe von Gebietenvon grofser volkswirtschaftlicher Bedeutung die freie Selbstbestimmungdurch internationale Verträge zu beschränken, z. B. durch Verträgeauf dem Gebiete des Postwesens, durch Handelsverträge, Eisenbahn-verträge u. s. w.; man hat daraus die Folgerung gezogen, dafs auchgegen einen Währungsvertrag prinzipielle Bedenken nicht geltend ge-macht werden könnten. Dabei wird jedoch eine Besonderheit der dasGeld betreffenden Verträge übersehen. Wenn ein Staat einen Post-vertrag oder einen Handelsvertrag abschliefst und das Vertrags-verhältnis wird nach einiger Zeit wieder gelöst, so ergiebt sich darauskeine dauernde Belastung des Staatswesens; vielleicht hat der Staatwährend der Gültigkeitsdauer des Vertrags unter ungünstigen Bestim-mungen zu leiden gehabt, aber die Wirkungen sind nicht unwiderruflich.Anders steht es bei einem Doppelwährungsvertrag. Eine solche Verein-barung würde einen jeden der vertragschliefsenden Staaten verpflichten,jedes beliebige Quantum Silber, das zu seinen Münzstätten gebrachtwird, auszuprägen und es damit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zumachen. Die sich daraus für den Staat ergebenden Verpflichtungenwären mit der Auflösung des Doppelwährungsvertrags keineswegs er-schöpft. Wenn der Vertrag in die Brüche ginge, sei es weil der Aus-bruch eines Krieges ihn hinfällig macht, sei es weil der Vertrag vondem einen oder andern Teile nicht loyal ausgeführt würde, sei es weildas bimetallistische Währungssystem sich aus inneren Gründen aufdie Dauer nicht aufrecht erhalten liefse, — so wäre die Lage aller