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Die Reichsbank von 1901 bis zum Ausbruch des Weltkrieges
für die Reichsbank insoweit, als sie die Forderung nach größerer Publizität derBanken in Sachen der Bilanzaufstellung betrafen. Diese Forderung lag ganzin der Richtung, in welcher der Reichsbankpräsident Havenstein die deutscheGeld- und Bankverfassung ausgebaut zu sehen wünschte. Sein Ziel ging dahin,die Kreditinstitute zu veranlassen, Barreserven in erheblich größerem Ausmaßeals bisher zu halten und auf diese Weise die Grundlage des gesamten deutschenKreditverkehrs zu festigen und zu stärken. Es leuchtet ein, daß eine erweitertePublizität der Bankbilanzen auf eine Verstärkung der eigenen Barreserven derBanken hinwirken mußte.
Die Veröffentlichung von Auf Grund des Ergebnisses der Vernehmungen der Sachverständigen
Zwennonatsbilanzen ^^^rr^ ^ Großbanken noch vor den abschließenden Kommissions-beratungen freiwillig, den Wünschen des Reichsbankpräsidenten entgegen-zukommen. Sie kamen überein, alle zwei Monate Bilanz zu ziehen und sie zuveröffentlichen. Durch die Publikation sollte der Öffentlichkeit eine Kontrolledarüber ermöglicht werden, ob die Kreditinstitute die ihnen anvertrautenDepositen und Spargelder nach soliden Grundsätzen zweckentsprechend ver-walteten. Die Vereinbarung ging dahin, die Bilanzen jeweils für den28. Februar, 30. April, 30. Juni, 31. August und 31. Oktober zu ziehen, undspätestens am letzten Tage des darauf folgenden Monats zu veröffentlichen. Fürden 31. Dezember kam die Aufstellung einer Bilanz im Hinblick auf diefür diesen Tag zu veröffentlichende Jahresbilanz in Fortfall. Fünf Provinzbankenfolgten alsbald dem von Berlin gegebenen Beispiel. Unter dem 31. März 1909erschien die erstmalige Veröffentlichung der Zweimonatsbilanzen von dreizehnder bedeutendsten Banken Deutschlands .
Die Bekanntmachung betreffend die Zulassung von Wertpapieren zumBörsenhandel vom 4. Juli 1910 (RGBl. S. 917) schuf einen indirekten Zwangzur Teilnahme an den zweimonatlichen Bilanzveröffentlichungen dadurch, daßsie die Zulassung von Bankaktien zum Handel an einer deutschen Börse von derÜbernahme der Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenbilanzen abhängigmachte. Nach und nach wurde auch das der Veröffentlichung zugrunde zu legendeBilanzschema erweitert und vervollkommnet. Durch Bekanntmachung des Reichs-kanzlers vom 30. Juli 1911 (Reichsanzeiger Nr. 183) ist das neue Schema zurallgemeinen Kenntnis gebracht und für die zur Veröffentlichung verpflichtetenBanken obligatorisch erklärt worden.